Artikel 1 VO (EU) 2010/401

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das von der Kommission unterhaltene „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben” gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(*), nachstehend „das Register” genannt, ist in der Datenbank „E-Bacchus” enthalten.

2.
Artikel 24 erhält folgende Fassung:

Artikel 24 Meldung der Marktteilnehmer

Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, ist der in Artikel 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten zuständigen Kontrollbehörde zu melden.

3.
Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1

i)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die jährliche Kontrolle wird von dem Mitgliedstaat vorgenommen, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattgefunden hat und erfolgt

a)
entweder anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder
b)
anhand von Stichproben oder
c)
systematisch oder
d)
anhand mehrerer der vorgenannten Verfahren.

ii)
Unterabsatz 5 wird gestrichen.

b)
Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 beweisen, dass das betreffende Erzeugnis den Bedingungen der Spezifikation entspricht und alle geeigneten Merkmale der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufweist.

4.
Artikel 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) „Abfüller” :
die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt.

b)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f) „Anschrift” :
die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, wo sich der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befindet.

5.
Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.”

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ausmacht.”

6.
Artikel 64 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XIb Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts vom Mitgliedstaat geregelt werden oder mit den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt werden.

7.
Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Für die Verwendung des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit genau definiert sein. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Mindestens 85 % der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)
die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
b)
jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang XIb Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die restlichen 15 % der Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

8.
Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
9.
Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
10.
In Anhang XVII Nummer 4 Buchstabe b erhalten die ersten beiden Gedankenstriche folgende Fassung:

Tokaj,
Vinohradnícka oblasť Tokaj.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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