Präambel VO (EU) 2010/401

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben k, l und m und Artikel 203b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission(2) erfolgt die jährliche Kontrolle von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe entweder anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip oder anhand von Stichproben oder systematisch, wobei nur Kontrollen nach dem Zufallsprinzip mit Stichproben kombiniert werden können. Einige Mitgliedstaaten, die bisher vorzugsweise systematisch kontrolliert haben, ändern ihre Vorgehensweise und möchten alle drei Kontrollarten miteinander kombinieren können. Daher sollte den Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität bei den jährlichen Kontrollen geboten werden.
(2)
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich herausgestellt, dass diese einige sachliche Fehler enthält, die es zu berichtigen gilt. Insbesondere wurde der Name der Keltertraubensorte „Montepulciano” fälschlicherweise in Anhang XV Teil B aufgeführt und ist stattdessen in Teil A desselben Anhangs aufzunehmen. Auch ist die Rechtschreibung bei einigen Bestimmungen zu verbessern, um sie klarer zu gestalten.
(3)
Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 neu oder genauer gefasst werden. Dies gilt insbesondere bei Bestimmungen für Drittländer, denen die Verwendung bestimmter fakultativer Angaben gestattet werden sollte, sofern diese Bedingungen erfüllen, die den für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind. Des weiteren gilt dies für Anhang XII, bei dem die Terminologie den Angaben in dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen entsprechen sollte. Außerdem sollten neue Bestimmungen eingeführt werden, um die Etikettierung und Aufmachung genauer zu gestalten.
(4)
Australien hat beantragt, neue Keltertraubensortennamen in Anhang XV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufzunehmen. Die Kommission sollte Australien nach zufriedenstellender Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 derselben Verordnung in die Spalte aufnehmen, die den Namen dieser Keltertraubensorten im genannten Anhang entspricht.
(5)
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein(3) enthält eine Liste von Keltertraubensorten, die als Angaben auf den Etiketten verwendet werden dürfen. Somit sollten die Vereinigten Staaten in Anhang XV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in die Spalte aufgenommen werden, die den Namen dieser Keltertraubensorten entspricht.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Um Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zertifizierungskosten sowie Handelsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen mit Wirkung vom selben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 607/2009, d.h. vom 1. August 2009.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(3)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

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