Artikel 3 VO (EU) 2010/406

Verwaltungsvorschriften für die EG-Bauteiltypgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen

(1) Der Hersteller oder sein Vertreter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung eines Wasserstoff führenden Bauteils oder eines Wasserstoffsystems vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Teil 1 erstellt.

(2) Sind die einschlägigen Vorschriften der Anhänge III oder IV erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Bauteiltypgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Ein Mitgliedstaat darf die so zugeteilte Nummer keinem anderen Typ eines Wasserstoff führenden Bauteils oder eines Wasserstoffsystems zuteilen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 aus.

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