Artikel 2 VO (EU) 2010/406

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Wasserstoffantriebs

(1) Der Hersteller oder sein Vertreter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Wasserstoffantriebs vor.

(2) Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.

Der Hersteller legt die gemäß Anhang I Teil 3 für die periodische Überwachung während der Betriebsdauer des Fahrzeugs erforderlichen Angaben vor.

(3) Sind die einschlägigen Vorschriften von Anhang III Teil 1 oder von Anhang IV Teil 1 und von den Anhängen V und VI erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

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