Artikel 1 VO (EU) 2010/428

Liste der im Rahmen einer erweiterten Überprüfung zu überprüfenden spezifischen Punkte

Eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG umfasst gegebenenfalls mindestens die Überprüfung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten spezifischen Punkte.

Werden für einen bestimmten Schiffstyp keine spezifischen Punkte entsprechend der Richtlinie 2009/16/EG vorgegeben, entscheidet der Besichtiger aufgrund seines fachlichen Urteils, welche Punkte überprüft werden müssen und in welchem Umfang, um den Gesamtzustand in diesen Bereichen zu ermitteln.

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