Präambel VO (EU) 2010/428

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Durchführung einer erweiterten Überprüfung eines Schiffs sollte der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätig werdende Besichtiger sich an einer Liste spezifischer Punkte orientieren, die vorbehaltlich der praktischen Durchführbarkeit und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens ergeben, zu überprüfen sind.
(2)
Die spezifischen Punkte, die im Rahmen einer erweiterten Überprüfung eines der in Anhang VII der Richtlinie 2009/16/EG aufgeführten Risikobereiche zu überprüfen sind, sollten unter Zugrundelegung des im Rahmen der Pariser Vereinbarung gewonnenen Fachwissens ermittelt werden.
(3)
Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sollten auf der Grundlage ihres fachlichen Urteils entscheiden, welche spezifischen Punkte anwendbar sind und wie gründlich jeder dieser Punkte zu prüfen ist.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

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