Artikel 7 VO (EU) 2010/440

Identifizierung der Zahlung

(1) Bei jeder Zahlung ist die Nummer der Zahlungsaufforderung anzugeben.

(2) Kann der Verwendungszweck der Zahlung nicht festgestellt werden, setzt die Agentur eine Frist, innerhalb derer der Zahlungspflichtige ihr den Verwendungszweck schriftlich mitteilen muss. Wird der Verwendungszweck der Agentur nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig und der betreffende Betrag wird dem Zahlenden erstattet.

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