Präambel VO (EU) 2010/440

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines in einem Gemisch enthaltenen Stoffes kann bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur” ) die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen.
(2)
Wird ein solcher Antrag nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gestellt, sollte die entsprechende Gebühr entrichtet werden.
(3)
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender kann bei der Agentur die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vorschlagen, sofern für diese Gefahrenklasse oder Differenzierung kein Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht.
(4)
Bei der Einreichung solcher Vorschläge sollte in den Fällen gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die entsprechende Gebühr entrichtet werden.
(5)
Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sollten festgelegt werden.
(6)
Bei der Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durchzuführen hat; die Gebühren sollten so angesetzt werden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken.
(7)
Mit dem „Small Business Act” für Europa(3) hat die Europäische Union die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen ( „KMU” ) fest in der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung verankert. Insbesondere der Wohlstand der Union wird in Zukunft entscheidend davon abhängen, ob wir imstande sind, das Wachstums- und Innovationspotenzial der KMU zu nutzen. Allerdings entsteht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften für KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Deshalb ist es angebracht, die Gebühren für KMU zu ermäßigen.
(8)
Bei der Bestimmung der KMU sind sinnvollerweise die Definitionen zu berücksichtigen, die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(4) festgelegt werden.
(9)
Die ermäßigten Gebühren für Vorschläge bezüglich einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung sollten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung im Hinblick auf eine Änderung bzw. Aufhebung überprüft werden.
(10)
Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da Anträge auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung und Vorschläge für die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 20. Januar 2009 bei der Agentur eingereicht werden können.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)

KOM(2008) 394 endg.

(4)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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