Artikel 1 VO (EU) 2010/440
Gegenstand
In dieser Verordnung werden sowohl die Höhe als auch die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur ( „die Agentur” ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhebt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.