Artikel 2 VO (EU) 2010/440
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „KMU” ist ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
- 2.
- „mittleres Unternehmen” ist ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
- 3.
- „kleines Unternehmen” ist ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
- 4.
- „Kleinstunternehmen” ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
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