Artikel 2 VO (EU) 2010/440

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„KMU” ist ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
2.
„mittleres Unternehmen” ist ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
3.
„kleines Unternehmen” ist ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
4.
„Kleinstunternehmen” ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

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