Artikel 3 VO (EU) 2010/440

Gebühren für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

(1) Für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in bis zu fünf Gemischen erhebt die Agentur eine Gebühr entsprechend Anhang I.

(2) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr entsprechend Anhang I.

(3) Für die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung des Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in weiteren Gemischen wird entsprechend Anhang I Abschnitt 3 eine Zusatzgebühr für bis zu zehn weitere Gemische und jeweils dieselbe Zusatzgebühr für jede weitere Gruppe von zehn Gemischen erhoben.

(4) Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

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