Artikel 4 VO (EU) 2010/440

Gebühren für die Einreichung von Vorschlägen bezüglich einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes

(1) Für die Einreichung von Vorschlägen zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhebt die Agentur eine Gebühr entsprechend Anhang II.

(2) Handelt es sich bei dem Vorschlagenden um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr nach Anhang II.

(3) Als Eingangsdatum des Vorschlags gilt das Datum, an dem die zu entrichtende Gebühr bei der Agentur eingeht.

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