Artikel 5 VO (EU) 2010/440
Ermäßigungen
(1) Eine natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf Gebührenermäßigung nach Artikel 3 und 4 erhebt, teilt dies der Agentur bei der Einreichung des Antrags mit.
(2) Die Agentur kann jederzeit einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren gegeben sind.
(3) Kann eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, diesen Anspruch nicht belegen, erhebt die Agentur die Gebühr in voller Höhe.
Hat eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, bereits eine ermäßigte Gebühr entrichtet, kann diesen Anspruch jedoch nicht belegen, stellt die Agentur die Differenz zur vollen Gebühr in Rechnung.
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