Artikel 2 VO (EU) 2010/447
Einreichungsfristen
(1) Bei Einzelausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Ist der Dienstag ein Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Einzelausschreibung endet am 1. Juni 2010 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(3) Die Angebote sind bei den Interventionsstellen(1) einzureichen.
Fußnote(n):
- (1)
Die Anschriften der Interventionsstellen sind auf der CIRCA-Website der Europäischen Kommission abrufbar (http://circa.europa.eu/Public/irc/agri/lait/library?l=/&vm=detailed&sb=Title).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.