Präambel VO (EU) 2010/447
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und j in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt hinsichtlich der Nachfrage und der Preise sowie der Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, Verkäufe von Interventionsmagermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention(2) zu eröffnen.
- (2)
- Um die Interventionsverkäufe besser verwalten zu können, ist ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem das Interventionsmagermilchpulver eingelagert worden sein muss, um zum Verkauf zur Verfügung zu stehen.
- (3)
- Gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 müssen die Zeiträume festgesetzt werden, in denen Angebote eingereicht werden können.
- (4)
- Gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 müssen die Fristen für die Mitteilung aller zulässigen Angebote durch die Interventionsstellen an die Kommission festgesetzt werden.
- (5)
- In Anbetracht der ausgeprägteren Marktpreisschwankungen empfiehlt es sich, den Betrag der Ausschreibungssicherheit abweichend von Artikel 44 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 anzuheben.
- (6)
- Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.
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