Artikel 2 VO (EU) 2010/479

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die in der Vorwoche für die in Anhang I.A aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:

a)
die Preise für jedes der unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Erzeugnisse, wenn die nationale Erzeugung 1 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht;
b)
die Preise der Käsesorten, die 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

Die für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigende nationale und EU-Erzeugung der unter den Nummern 4 und 5 von Anhang I.A aufgeführten Butter entspricht der Gesamterzeugung der beiden unter diesen Nummern aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die im Vormonat für die in Anhang I.B aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:

a)
die Preise für jedes Erzeugnis, ausgenommen Käse, wenn die nationale Erzeugung 2 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht;
b)
die Preise nach Käsesorten, die 8 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen, ausgenommen die Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sobald wie möglich, jedoch spätestens am Monatsende Folgendes mit:

a)
die Preise, die den Erzeugern im vorhergehenden Monat in ihrem Hoheitsgebiet für Lieferungen von Rohmilch zum tatsächlichen Fett- und Proteingehalt gezahlt wurden;
b)
gegebenenfalls den geschätzten Preis für Lieferungen des laufenden Monats.

(4) Der Preis ab Fabrik im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der mitgeteilte Preis repräsentativ für die herrschende Marktlage ist. Der mitgeteilte Preis basiert auf der am besten geeigneten verfügbaren Informationsquelle, d. h.

a)
auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe

und/oder

b)
auf die im Bezugszeitraum für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträge.

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