Artikel 3 VO (EU) 2010/479
(1) Die gemäß Artikel 2 mitgeteilten Preise werden als gewichtete Mittel in Landeswährung und je 100 kg ausgedrückt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitteilungen über die Preise repräsentativ, realitätsnah und vollständig sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August 2010 einen Bericht auf der Grundlage des Musters in Anhang II. Ein neuer Bericht wird jedes Mal dann erstellt, wenn ein Element des vorhergehenden Berichts aktualisiert werden muss.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.
(4) Bis zum 15. August 2010 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand der Muster in den Anhängen I.A und I.B folgende Informationen:
- a)
- Bezieht sich ein mitzuteilender Preis auf ein Erzeugnis, das von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert wird, so wird in der Spalte „Anmerkungen” der Anhänge I.A und I.B der Vermerk „vertraulich” angegeben. Solche Auskünfte werden als vertraulich behandelt und nur für Aggregierungszwecke verwendet;
- b)
- für Käse die repräsentative Verpackungseinheit, für die der Preis mitgeteilt wird;
- c)
- für andere Erzeugnisse als Käse: gilt der Preis für eine andere Verpackungseinheit als diejenige, die in der Spalte „repräsentative Verpackungseinheit” angegeben ist, so ist in der Spalte „Anmerkungen” der Anhänge I.A und I.B die tatsächliche Verpackungseinheit des Erzeugnisses anzugeben, für die der Preis mitgeteilt wird.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Mal mit, wenn ein Element gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aktualisiert werden muss.
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