Artikel 4 VO (EU) 2010/479

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt J der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführt werden, mit, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt” .

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