Artikel 5 VO (EU) 2010/479

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:

a)
die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung,
b)
die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt” .

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