Artikel 5 VO (EU) 2010/479
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:
- a)
- die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung,
- b)
- die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde.
Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt” .
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.