Artikel 6 VO (EU) 2010/479
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:
- a)
-
die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden
- i)
- gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, ausgenommen Lizenzen gemäß den Artikeln 15 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009,
- ii)
- gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009;
- b)
- gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen in dem Fall, dass für keines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1) eine Erstattung gewährt wird oder dass nur der Erstattungssatz Null gilt;
- c)
-
die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 beantragt wurden, unter Angabe
- i)
- der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen,
- ii)
- der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht;
- d)
- die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz;
- e)
- gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht;
- f)
- die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die Lizenzen mit Erstattung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 erteilt wurden.
(2) Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.
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