Artikel 2 VO (EU) 2010/510

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1242/2009 über Einfuhren von Frachtkontrollsystemen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Neutronentechnologie oder Röntgenstrahlen mit einer Röntgenstrahlenquelle von mindestens 250 KeV oder Gammastrahlen verwenden und die derzeit unter den KN-Codes ex90221900, ex90222900, ex90278017 und ex90301000 (TARIC-Codes 9022190010, 9022290010, 9027801710 und 9030100091) eingereiht werden, sowie von mit solchen Systemen ausgestatteten Kraftfahrzeugen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex87059090 (TARIC-Code 8705909010) eingereiht werden, werden in Höhe des nach Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzollsatz übersteigen, werden freigegeben.

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