Artikel 1 VO (EU) 2010/510
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben auf Frachtkontrollsysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Neutronentechnologie oder Röntgenstrahlen mit einer Röntgenstrahlenquelle von mindestens 250 KeV oder Gammastrahlen verwenden und die derzeit unter den KN-Codes ex90221900, ex90222900, ex90278017 und ex90301000 (TARIC-Codes 9022190010, 9022290010, 9027801710 und 9030100091) eingereiht werden, sowie auf mit solchen Systemen ausgestattete Kraftfahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex87059090 (TARIC-Code 8705909010) eingereiht werden.
(2) Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 34 %.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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