Präambel VO (EU) 2010/510

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), mit der die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern aufgehoben wurde(2) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf deren Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2009(3) ( „vorläufige Verordnung” ) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Frachtkontrollsysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) ein.
(2)
Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 2. Februar 2009 von Smiths Detection Group Limited ( „Antragsteller” ) im Namen eines Herstellers eingereicht wurde, auf die über 80 % der gesamten EU-Produktion an bestimmten Frachtkontrollsystemen entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.
2.
WEITERES VERFAHREN
(3)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war ( „vorläufige Unterrichtung” ), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.
(4)
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Insbesondere untersuchte sie eingehender den Sachverhalt des EU-Verbrauchs. Dazu nahm sie Kontakt mit interessierten Parteien, insbesondere mit Verwendern und Herstellern der betroffenen Ware, auf und überprüfte die Angaben der Parteien zu einer Reihe von Geschäftsvorgängen.
(5)
Wie unter Randnummer (9) der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, betrafen die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums ( „Bezugszeitraum” ).
(6)
Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China (der „chinesische Hersteller” ) wandte ein, die Festsetzung eines UZ von 18 Monaten anstatt der bei Antidumpinguntersuchungen üblichen 12 Monate sei nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung des chinesischen Herstellers hätte der UZ einfach das Kalenderjahr 2008 betreffen sollen.
(7)
Zunächst ist festzuhalten, dass der chinesische Hersteller während der vorläufigen Untersuchung die Festsetzung eines UZ von 18 Monaten nicht beanstandet hatte. Der Einwand wurde erst nach der Annahme vorläufiger Maßnahmen erhoben. Dabei war der UZ bereits in der Einleitungsbekanntmachung und in den Fragebogen, also gleich zu Beginn der Untersuchung, angekündigt worden. Die besonderen Gründe für die Festsetzung eines UZ von 18 Monaten wurden unter Randnummer (9) der vorläufigen Verordnung erläutert. Die Partei brachte keinerlei Argumente vor, die die Begründung, dass auf diesem Markt nur eine relativ geringe Zahl von Geschäftsvorgängen zu verzeichnen war, in Frage gestellt hätte.
(8)
Um die vollständige Vergleichbarkeit der Zahlen für den UZ mit den Zahlen für die Vorjahre sicherzustellen, wurden alle in den Abschnitten Schädigung und Schadensursache angeführten Zahlen für den UZ auf Jahresbasis umgerechnet.
(9)
Der chinesische Hersteller behauptete ferner, dass mit der Festsetzung des UZ die Schadensindikatoren manipuliert werden sollten. Diese Behauptung muss zurückgewiesen werden.
(10)
Bei Untersuchungsbeginn war sich die Kommission der Komplexität des Datensatzes und der Zahlen für die Schadensindikatoren nicht bewusst und konnte dies zu diesem Zeitpunkt auch nicht sein. Diese Daten wurden erst im Verlauf der Untersuchung erstellt.
(11)
Abschließend ist festzustellen, dass dies nicht der erste Fall ist, bei dem ein UZ für einen längeren Zeitraum als 12 Monate festgesetzt wird (so wurden für Calciummetall mit Ursprung in der VR China und Russland durch die Verordnung (EG) Nr. 892/94 der Kommission(4) ein UZ von 16 Monaten und für Dinatriumcarbonat mit Ursprung in den USA durch die Verordnung (EG) Nr. 823/95 der Kommission(5) ein UZ von 18 Monaten festgesetzt).
(12)
Des Weiteren brachte der chinesische Hersteller vor, mit dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift würden alle Geschäftsvorgänge zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst, unabhängig davon, ob ein Verkauf im Rahmen einer Ausschreibung getätigt werde, daher sei keine Verlängerung des UZ notwendig. Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend, da es das grundlegende Problem der relativ geringen Zahl von Geschäftsvorgängen in diesem Markt nicht berücksichtigt. Der Zeitpunkt der Vertragsunterschrift wurde nur herangezogen, um einen ausreichend klares Wissen über die wesentlichen Bestandteile der Verkäufe zu erhalten und um gleichzeitig anhand eines genauen Zeitpunkts entscheiden zu können, was in den UZ oder in die vorhergehenden Zeiträume einbezogen und was weggelassen werden sollte.
(13)
Da zum UZ keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Randnummer (9) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(14)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Frachtkontrollsysteme mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(15)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.
3.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(16)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde die Warendefinition aufgrund der Stellungnahme des chinesischen Herstellers in der VR China und einer eingehenden Prüfung der Angaben des Wirtschaftszweigs der Union überarbeitet. Die Überarbeitung führte zu der Schlussfolgerung, dass für die Frachtkontrolle keine Systeme mit Alpha- oder Betatechnologie verwendet werden können. Daher wurde der Ausschluss dieser beiden Technologietypen aus der Warendefinition als gerechtfertigt erachtet. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die die vorläufigen Feststellungen anfechten konnten, wonach (abgesehen von der Alpha- und Betatechnologie) alle übrigen unter die Warendefinition fallenden Technologien in Frachtkontrollsystemen verwendet werden können und alle Warentypen demselben Zweck, nämlich der Frachtkontrolle mithilfe derselben grundlegenden Funktion, der Emission konzentrierter Strahlung, dienen. Tatsächlich wurden im UZ Einheiten der betroffenen Ware mit Gammatechnologie in der EU verkauft.
(17)
Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass alle Typen von Frachtkontrollsystemen, die Neutronentechnologie oder Röntgenstrahlen mit einer Röntgenstrahlenquelle von mindestens 250 KeV oder Gammastrahlen verwenden und derzeit unter den KN-Codes ex90221900, ex90222900, ex90278017 und ex90301000 eingereiht werden, sowie mit solchen Systemen ausgestattete Kraftfahrzeuge, die derzeit unter dem KN-Code ex87059090 eingereiht werden, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen und auf dem EU-Markt miteinander konkurrieren. Auf dieser Grundlage werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (10) bis (15) der vorläufigen Verordnung insoweit bestätigt, als sie sich nicht auf Technologien mit Alpha- und Betastrahlen beziehen.
(18)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, wird Randnummer (16) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(19)
Aus vorstehenden Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass alle oben definierten Typen von Frachtkontrollsystemen gleichartig im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.
4.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(20)
Der chinesische Hersteller beantragte keine Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ), sondern lediglich eine individuelle Behandlung ( „IB” ). Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (19) und (20) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Individuelle Behandlung (IB)
(21)
Da zur IB keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (21) bis (25) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Normalwert
3.1
Vergleichsland
(22)
Die Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ) als Vergleichsland wurde von keiner Partei beanstandet.
(23)
Der chinesische Hersteller wiederholte seine Stellungnahme hinsichtlich der Nichtmitarbeit eines in den Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ) ansässigen und mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens. Er behauptete, der Antragsteller habe in seinem Antrag zur Berechnung des Normalwerts Daten seines verbundenen Unternehmens in den USA verwendet, während er bei der Untersuchung angegeben habe, dass sein verbundenes Unternehmen in den USA die gleichartige Ware gar nicht herstelle. Das mit dem Antragsteller verbundene US-Unternehmen hätte zur Mitarbeit an der Untersuchung verpflichtet werden sollen; wäre es der Verpflichtung nicht nachgekommen, so wäre dies ein Grund gewesen, das Unternehmen als nicht kooperierend zu behandeln und das Verfahren damit einzustellen. Des Weiteren hätte die Kommission klären und prüfen sollen, ob das US-Unternehmen die gleichartige Ware überhaupt herstellt. Schließlich halte er es für bedenklich, die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU als Indikator für die Frage heranzuziehen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer als Hersteller einer Ware angesehen werden kann.
(24)
Was die Stellungnahme zur Verwendung von Daten des mit dem Antragsteller verbundenen US-Unternehmens im Antrag anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich die Angaben zum Normalwert im Antrag auf allgemeine US-Preise stützten, die auf der Website „GSA Advantages” der US-Regierung öffentlich zugänglich waren. Für zwei Warentypen der gleichartigen Ware waren keine öffentlich zugänglichen Preise verfügbar, daher musste der Antragsteller den Normalwert anhand von Angaben zu seinen Produktionskosten in der EU berechnen, die er aufgrund seiner Kenntnisse des US-Marktes auf US-Niveau umgerechnet hatte.
(25)
Im Übrigen legte der chinesische Hersteller keinen Beweis vor, der die Feststellungen unter Randnummer (32) der vorläufigen Verordnung hätte in Frage stellen können.
(26)
Die Antidumping-Rechtsvorschriften der EU enthalten jedenfalls keine Regel, wonach ein Verfahren einzustellen ist, weil sich ein Hersteller im Vergleichsland gegen eine Mitarbeit bei der Untersuchung entschieden hat. Die Tatsache, dass der Hersteller mit dem Antragsteller verbunden ist, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Des Weiteren ist auch der Hinweis des chinesischen Herstellers auf die Rechtssache T-249/06 (Interpipe) in diesem Zusammenhang gegenstandslos, da die Fragestellung bei dieser Rechtssache lautete, inwiefern eine Tochtergesellschaft des Gemeinschaftsherstellers verpflichtet ist, bei der Schadensermittlung mitzuarbeiten. Dies ist ein anderer Sachverhalt als die Vorlage von Daten zur Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland.
(27)
Zum Einwand bezüglich der Definition des Begriffs „Hersteller” ist anzumerken, dass der Antragsteller den Untersuchungsergebnissen zufolge die gleichartige Ware in der EU herstellt, und dass nach Maßgabe der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU mit dieser Produktionstätigkeit die Ursprungseigenschaft verliehen wird. Es gibt keine Rechtsvorschrift, derzufolge zum Status juristischer Personen, die im laufenden Verfahren nicht Gegenstand der Untersuchung sind, die nicht in der EU ansässig sind oder deren Daten bei der Untersuchung nicht zur Ermittlung einer Feststellung verwendet wurden, eine Schlussfolgerung erforderlich ist.
(28)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslands eingingen, werden die Randnummern (26) bis (37) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2
Ermittlung des Normalwerts
(29)
Bekanntlich wurde der Normalwert auf der Grundlage der Daten berechnet, die vom einzigen kooperierenden Hersteller im Vergleichsland (d. h. den Vereinigten Staaten von Amerika) und vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegt wurden. Für einen in die EU eingeführten Warentyp wurde mithin der Normalwert anhand der Preise der Inlandsverkäufe des US-Herstellers der gleichartigen Ware ermittelt. Der kooperierende US-Hersteller stellte keine weiteren Warentypen her, die mit den aus der VR China in die EU eingeführten Warentypen vergleichbar waren. Um für den Normalwert eine breitere Basis zu erhalten, prüfte die Kommission ferner, ob der Normalwert für andere Warentypen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf einer „anderen angemessenen Grundlage” ermittelt werden könnte. Die vorläufige Sachaufklärung ergab, dass für einige Warentypen geprüfte Angaben zu den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union verwendet werden könnten.
(30)
Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen legte der chinesische Hersteller eine Stellungnahme zum Normalwert vor.
(31)
Darin machte der chinesische Hersteller geltend, dass der Normalwert um einen Betrag in Höhe der Kostendifferenz zwischen in Eigenproduktion hergestellten und extern erworbenen Beschleunigern nach unten korrigiert werden sollte, da das chinesische Unternehmen Beschleuniger selbst herstelle, während der US-Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union die Beschleuniger extern erwerben würden.
(32)
Dieses Vorbringen wurde durch keinerlei Beweise belegt, obwohl die Kommission solche Beweise im Verlauf der Untersuchung angefordert hatte.
(33)
Der chinesische Hersteller verlangte von der Kommission Auskunft über die genaue Spezifikation für die spezifischen Modelltypen, die zur Berechnung des Normalwerts verwendet wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union und der Hersteller im Vergleichsland diese Art von Information als vertraulich einstufen. Würde nämlich den Parteien der genaue Name der Modelle bekanntgegeben, so könnten diese aufgrund der Tatsache, dass die Modelle alle aus einer Serie stammen und die besonderen Merkmale dieser Serie bereits bekanntgegeben wurden, sowie aufgrund der Tatsache, dass nur die Daten einer begrenzten Zahl von Modelltypen zur Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden, daraus die tatsächlichen Preise der spezifischen Modelltypen oder die Kosten und Preise ableiten, auf deren Grundlage der Normalwert für verschiedene Modelltypen ermittelt wurde. Solche Informationen sind naturgemäß vertraulich, daher konnte dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.
(34)
Der chinesische Hersteller beanstandete die Art und Weise, in der die Kommission den Normalwert aus den Daten des Wirtschaftszweigs der Union ableitete. Er brachte vor, anstelle der Preisangebote für Ausschreibungen sollten vielmehr die tatsächlichen Verkaufspreise verwendet werden. Zunächst sei daran erinnert, dass die Daten des Wirtschaftszweigs der Union verwendet wurden, um die Repräsentativität des Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrverkäufen des chinesischen Herstellers zu erhöhen. Soweit möglich wurde daher für die betroffenen Warentypen, für die anhand der in den USA verfügbaren Daten kein Normalwert ermittelt werden konnte, der Normalwert anhand von überprüften Angaben des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichen Warentypen ermittelt, die aus der VR China eingeführt wurden.
(35)
Mithin wurde der Normalwert für einige Warentypen (nicht für mobile Kontrollsysteme) auf der Grundlage von Pauschalkosten ermittelt, wobei die Kosten für Bauarbeiten oder andere vor Ort anfallende Kosten nicht berücksichtigt wurden und ein normaler Prozentsatz für Gewinne angesetzt wurde, der auf jeden Fall deutlich unter dem Zielgewinn lag, der für die Ermittlung der Schadensspanne zugrunde gelegt worden war. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union Pauschalkosten für alle von ihm angebotenen Warentypen ansetzt. Die vorgelegten Unterlagen zur Aufbereitung dieser Pauschalkosten, zu ihrer Berechnungsmethode und zu ihrem Vergleich mit den tatsächlichen Kosten in der Plankostenrechnung wurden von der Kommission geprüft und für ordnungsgemäß befunden.
(36)
Außerdem wurde die Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Union mit der Kostenstruktur des US-Herstellers der gleichartigen Ware verglichen. Der Vergleich ergab, dass i) die Gewinnspanne des US-Herstellers über der Gewinnspanne lag, die zur Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten des Wirtschaftszweigs der Union angesetzt wurde, und dass ii) die Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Union mit derjenigen des Herstellers im Vergleichsland weitgehend vergleichbar ist (die genaue Differenz kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden). Somit steht die Verwendung von Daten des Wirtschaftszweigs der Union zur Ermittlung des Normalwerts eindeutig im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung.
(37)
Der chinesische Hersteller nahm außerdem Bezug auf die öffentliche Ausschreibung, in deren Rahmen der US-Hersteller der gleichartigen Ware mobile Frachtkontrollsysteme auf dem US-Markt verkaufte. Es behauptete, der Vergleich, den die Kommission zwischen einem auf der Grundlage einer Ausschreibung im Jahr 2005 ermittelten Normalwert und dem für den UZ ermittelten Ausfuhrpreis ziehe, könne nicht als fair angesehen werden. Diese Behauptung wird durch die in der Untersuchung ermittelten Fakten nicht bestätigt. In den USA wird bei öffentlichen Ausschreibungen ein Rahmenvertrag vergeben, der dem Bieter, der den Zuschlag erhält, den Verkauf während einer bestimmten Zeitdauer ermöglicht. Dieser Rahmenvertrag enthält jedoch keine Preise. Ein solcher Vertrag wurde im Jahr 2005 abgeschlossen, doch die einzelnen Ausschreibungen und die Vertragsunterzeichnung fanden erst im Jahr 2007, also bereits im UZ, statt. Daher war die Kommission der Auffassung, dass diese Ausschreibung für den UZ und für die Ermittlung der Dumpingspanne berücksichtigt werden sollte.
(38)
Der chinesische Hersteller verlangte ferner eine Erklärung dafür, warum der Normalwert für verlegbare Systeme wie das von ihm in Lettland verkaufte System nicht aus den Verkaufsdaten des US-Herstellers, sondern aus Daten des Wirtschaftszweigs der Union abgeleitet wurde. Dazu ist anzumerken, dass die Kommission die Daten aus dem Vergleichsland nicht heranziehen konnte, weil diese Daten vom kooperierenden Hersteller im Vergleichsland nicht zur Verfügung gestellt wurden.
(39)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (38) bis (42) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Ausfuhrpreis
(40)
Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen legte der chinesische Hersteller eine Stellungnahme zum Ausfuhrpreis vor.
(41)
Diese Stellungnahme bezog sich auf Geschäftsvorgänge in den Niederlanden, Finnland und Polen und betraf spezifische Kostenfaktoren. Der Stellungnahme, die durch überprüfte Daten untermauert werden konnte, wurde stattgegeben und die Berechnung der Dumpingspanne wurde entsprechend korrigiert. Eine Stellungnahme zu anfallenden Einbaukosten musste zurückgewiesen werden. Bekanntlich unternahm das Unternehmen zu keiner Zeit den Versuch, eine fundierte Aufgliederung vorzuschlagen, obgleich die Kommission in verschiedenen Phasen der Untersuchung relevante, aktuelle Daten zum Preis verschiedener Bestandteile der betroffenen Ware angefordert hatte. Bei den nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen angegebenen Beträgen handelt es sich um neue Informationen, die weder durch Angaben aus der Rechnungslegung noch durch andere überprüfbare Beweise belegt wurden.
(42)
Der chinesische Hersteller stellte ferner klar, einer seiner Verkäufe sei nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung getätigt worden. Diese Angabe bestätigte sich. Allerdings ergab die Untersuchung, dass dieser Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurde. Tatsächlich handelte es sich um eine Ersatzware, deren Preis einige Jahre vor dem UZ vereinbart worden war. Die Ersatzware war ein völlig anderer Typ als die Originalware. Daher handelte es sich nicht um einen Geschäftsvorgang, der in den UZ fiel, sondern um die Erfüllung eines vor dem UZ abgeschlossenen Vertrags. Folglich konnte der Ausfuhrpreis dieses Geschäftsvorgangs bei der Berechung nicht berücksichtigt werden.
(43)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (43) bis (46) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Vergleich
(44)
Der chinesische Hersteller beanstandete, der Vergleich sei anhand von verkürzten Warenkontrollnummern durchgeführt worden, bei denen den materiellen Unterschieden zwischen den verglichenen Waren nicht Rechnung getragen werde. Darüber hinaus hätten beim Preisvergleich auch Beschleuniger, unterschiedliche Chassis-Typen und Energieniveaus berücksichtigt werden sollen.
(45)
Im Zusammenhang mit der ersten Behauptung ist auf folgende Fakten hinzuweisen: Was die vom Wirtschaftszweig der Union stammenden Daten anbelangt, so wurden die Berechnungen bekanntlich anhand von Daten vorgenommen, die mit den betreffenden Angeboten in öffentlichen Ausschreibungen direkt verknüpft waren, d. h. für Warentypen, die auf derselben Handelsstufe und zur selben Zeit miteinander konkurrierten und von den Vergabestellen als vergleichbar eingestuft wurden. In Bezug auf die Daten des US-Herstellers der gleichartigen Ware ergab die Untersuchung, dass der verglichene Warentyp die strengen Kriterien nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllte, d. h. es handelt sich um eine Ware, die der untersuchten Ware in jeder Hinsicht gleicht. Die Tatsache, dass nicht alle materiellen Unterschiede durch eine Warenkontrollnummer oder eine verkürzte Warenkontrollnummer wiedergegeben werden, hindert die Kommission also nicht daran, einen fairen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis anzustellen. Wichtiger jedoch ist, dass Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen könnten, berücksichtigt wurden. Den verfügbaren Informationen zufolge weisen die von dem kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China gelieferten Waren im Vergleich zu den als Grundlage für den Normalwert herangezogenen Waren häufig zusätzliche Merkmale auf. Daher wurde bei der Ermittlung des Normalwerts vorsichtig vorgegangen.
(46)
Zu Beschleunigern, Chassis-Typen und Energieniveaus ist anzumerken, dass die geforderten Berichtigungen zwar unter Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung fallen, aber nicht nachgewiesen wurde, dass die angeblichen Unterschiede die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, zumal der chinesische Hersteller keinerlei Informationen vorlegte, die eine Berichtigung rechtfertigen könnten.
(47)
Der chinesische Hersteller machte geltend, der Beschleuniger sei ein wichtiger Bestandteil der betroffenen Ware, der bei der Struktur der Warenkontrollnummer hätte berücksichtigt werden sollen. Die Kommission hatte den Beschleuniger bei der Struktur der Warenkontrollnummer nicht berücksichtigt, da keine der betroffenen Parteien einen Beweis dafür vorlegte, dass der Beschleuniger ein Faktor ist, das der verschiedenen Warentypen voneinander unterscheidet.
(48)
Der chinesische Hersteller verlangte außerdem Angaben zu Art und Umfang der bei der Umrechnung auf eine Stufe ab Werk am Normalwert vorgenommenen Berichtigungen. An dem auf der Grundlage der Preise der Inlandsverkäufe des einzigen US-Herstellers der gleichartigen Ware ermittelten Normalwert wurden Berichtigungen für Garantie- und Kreditkosten vorgenommen. An dem anhand von Daten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelten Normalwert wurden Berichtigungen für Transport-, Garantie-, Ausbildungs- und Dokumentationskosten sowie für Vertreterprovisionen vorgenommen. Dem Ersuchen um Angaben zum Umfang dieser Berichtigungen kann die Kommission nicht nachkommen, da diese Angaben als naturgemäß vertraulich angesehen werden. Bei der Berechnung des Ausfuhrpreises ab Werk wurden die entsprechenden Daten entsprechend dem Wirtschaftszweig der Union nicht bekanntgegeben.
(49)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (47) und (48) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
Dumpingspannen
(50)
Der chinesische Hersteller beanstandete, dass einige Verkäufe bei der Dumpingberechnung nicht berücksichtigt worden seien. Dazu ist anzumerken, dass die Verkaufswerte der betreffenden Geschäftsvorgänge zunächst bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden. Allerdings konnte der Normalwert für diese Geschäftsvorgänge nicht ermittelt werden. Folglich konnten Normalwert und Ausfuhrpreis auch nicht miteinander verglichen werden.
(51)
Ferner brachte der chinesische Hersteller vor, die cif-Werte der unter Randnummer (50) genannten Verkäufe hätten beim cif-Gesamtwert, dem Nenner für die Dumpingberechnungen, berücksichtigt werden sollen. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Zur Berechnung des Dumping-Gesamtwerts wird die Summe der verschiedenen festgestellten Dumpingwerte (sofern ein Preisvergleich möglich ist) durch die Summe der entsprechenden cif-Werte geteilt. Würden bei der Berechnung der cif-Werte Verkäufe berücksichtigt, für die mangels eines ermittelten Normalwerts kein Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis möglich war, so wären diese Berechnungen fehlerhaft, da sich der Zähler und der Nenner nicht mehr auf vergleichbare Geschäftsvorgänge beziehen würden.
(52)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (49) und (50) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(53)
Aus vorstehenden Gründen beträgt die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 38,8 %.
5.
SCHÄDIGUNG
(54)
Stellungnahmen zu den Feststellungen zur Schädigung gingen nur von dem chinesischen Hersteller ein; einige davon waren eine reine Wiederholung der Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung.
(55)
Argumente zu Stellungnahmen, die bereits zur vorläufigen Verordnung vorgelegt wurden, werden in dieser Verordnung nicht wiederholt.
1.
Allgemeine Bemerkungen
(56)
Bekanntlich beziehen sich in diesem Fall die vorgelegten Informationen auf zwei Unionshersteller und einen ausführenden Hersteller, auf die der wesentliche Teil des EU-Marktes entfällt. Zum Schutz von Geschäftsinformationen können daher keine genauen Zahlen angegeben werden. Die Indikatoren werden in Form von Indizes oder Spannen verwendet.
(57)
In seiner Antwort auf die vorläufige Unterrichtung machte der chinesische Hersteller geltend, dass die Schadensanalyse auf Jahresbasis dargestellt werden sollte. Obschon sich damit nicht der Inhalt der Daten, sondern lediglich ihre Darstellung ändert, wurde das Vorbringen als gerechtfertigt erachtet; die folgende Analyse beruht daher auf Daten, die vollständig auf Jahresbasis umgerechnet wurden.
(58)
Der chinesische Hersteller beanstandete die in der unternehmensspezifischen Mitteilung über vorläufige Feststellungen angegebenen Daten zu seiner Verkaufsmenge im Bezugszeitraum (von 2004 bis zum Ende des UZ). Dazu ist anzumerken, dass die Kommission dem chinesischen Hersteller eine ausführliche und vollständige Aufgliederung der erhobenen Daten übermittelt hatte. Die Rückmeldung des chinesischen Herstellers wurde folglich mit den verfügbaren Daten abgeglichen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als Verwender der betroffenen Ware und von den Herstellern in der Union zur Verfügung gestellt worden waren. Daher sind bei der endgültigen Untersuchung die Einzelheiten zu den Verkäufen des chinesischen Unternehmens in die Union und deren Auswirkungen bekannt.
(59)
Der chinesische Hersteller brachte vor, seine Verkäufe sollten in Fällen, in denen kein Angebot des Wirtschaftszweigs der Union vorlag, aus der Analyse des Schädigung und der Schadensursache herausgenommen werden. Die Institutionen können jedoch nicht feststellen, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ bei einer bestimmten Ausschreibung im Gegensatz zu dem ausführenden Hersteller in der VR China kein Angebot eingereicht hat, in diesem Fall eine selbstverschuldete Schädigung in einem Ausmaß zur Folge gehabt hätte, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schädigung und Dumping widerlegen würde. Im Übrigen fallen bei der Teilnahme an einer Ausschreibung stets Kosten an (Übersetzungen, Vertreter, eventuell Ausschreibungsgebühren usw.), daher legen die Unternehmen kein Angebot vor, wenn sie nicht sicher sind, dass sie eine Chance auf den Zuschlag haben.
(60)
Außerdem wurde geltend gemacht, dass Angebote des Antragstellers (Smiths Detection Group Limited), die über der in den Ausschreibungen festgesetzten Preisobergrenze lagen, bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache ausgenommen werden sollten. Die Untersuchung ergab allerdings keinerlei nachprüfbare Informationen, die die Existenz solcher Angebote bestätigt hätten.
(61)
Der chinesische Hersteller brachte vor, die Daten zur Schädigung wiesen eine Asymmetrie auf. So bezögen sich Verkaufsmengen, Marktanteil und Gewinn auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, während bestimmte andere Schadensindikatoren aus der Finanzbuchhaltung des Antragstellers abgeleitet seien und somit möglicherweise keine zeitliche Übereinstimmung gegeben sei. Die Kommissionsdienststellen mussten zu Beginn der Untersuchung einen eindeutigen Bezugszeitpunkt für die Verkäufe festsetzen, der für alle an der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen gelten sollte. Sie legten den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als besten Bezugszeitpunkt fest, da zwischen dem Beginn der Ausschreibung und dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie auch zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der endgültigen Rechnungsstellung oft eine lange Zeitspanne liegt. Darüber hinaus werden im Rahmen eines Vertrags häufig mehrere Rechnungen ausgestellt und ein Vertrag kann mehrere Jahre umfassen.
(62)
Nachdem der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Bezugszeitpunkt festgesetzt worden war, erwies es sich nicht als zweckmäßig, die Unionshersteller darum zu ersuchen, ihre gesamten Fragebogenantworten auf der Grundlage des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses zu erstellen. Dies hätte bedeutet, dass sie ihre Rechnungslegung hätten vollständig überarbeiten müssen, und zwar in einer Weise, die nicht der üblichen Praxis entspricht und die zu zahlreichen Ungereimtheiten mit den entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Qualität der Angaben geführt hätte. Angesichts der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht als Bezugszeitpunkt verwendet werden konnte, wurden in diesem Fall die Angaben zur Schädigung in der für diese Ware bestmöglichen Weise bereitgestellt.
(63)
Im zehnten Monat der Untersuchung, d. h. in seiner Reaktion auf die vorläufige Unterrichtung, beanstandete der chinesische Hersteller auch die Tatsache, dass der UZ einen Zeitraum von 18 Monaten betraf, und brachte vor, er hätte stattdessen auf das Kalenderjahr 2008 begrenzt werden sollen. Dieses Vorbringen musste aus den in der vorläufigen Verordnung und unter den Randnummern (5) bis (11) angeführten Gründen, die für einen Zeitraum von 18 Monaten sprachen, zurückgewiesen werden. Außerdem hätte die Änderung des Zeitraums einen fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert, da alle kooperierenden Unternehmen hätten aufgefordert werden müssen, ihre Fragebogenantworten auf der Grundlage des geänderten UZ erneut vorzulegen.
(64)
Der chinesische Hersteller äußerte des Weiteren Bedenken, ob die vielen mit dem Antragsteller verbundenen EU-Unternehmen bei der Schadensanalyse der Kommission ordnungsgemäß berücksichtig wurden. Die Kommission wurde bei der Prüfung der Fragebogenantworten des Antragstellers jedoch von der gesamten Unternehmensgruppe voll und ganz unterstützt und konnte sich vergewissern, dass die Schadensindikatoren und Schadensberechnungen für die gesamte Gruppe ordnungsgemäß ausgeführt waren. Wie gegenüber dem chinesischen Hersteller bereits vor Annahme der vorläufigen Maßnahmen klargestellt worden war, spielen die von ihr angeführten EU-Unternehmen, wenn überhaupt, nur eine unbedeutende Rolle bei der Herstellung und Vermarktung der betreffenden Ware. Sie beschränkt sich nämlich auf einige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf der untersuchten Ware (z. B. Kundendienst) und auf den Verkauf von Waren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
(65)
Schließlich brachte der chinesische Hersteller vor, für Geschäftsvorgänge, bei denen der Wirtschaftszweig der Union die technischen Anforderungen bestimmter Ausschreibungen nicht erfüllen konnte oder sich an den Ausschreibungen gar nicht beteiligte, habe auch kein den Wirtschaftszweig der Union schädigendes Dumping vorgelegen. Diesem Vorbringen konnte nicht stattgegeben werden.
(66)
Zunächst wird die Feststellung von schädigendem Dumping durch die Tatsache, dass für einige Ausfuhrgeschäfte kein Normalwert ermittelt werden kann, so lange nicht in Frage gestellt, wie die Grundlage für die Berechnung als repräsentativ erachtet wird. Dies war hier sicherlich der Fall (siehe Randnummer (50)). Zu den spezifischen fraglichen Geschäftsvorgängen ist Folgendes anzumerken: Der Geschäftsvorgang, bei dem Probleme hinsichtlich der technischen Anforderungen auftraten, betraf einen im Rahmen einer Ausschreibung verkauften Warentyp. Die Ausschreibung wurde seitens des chinesischen Herstellers und seitens der beiden Hersteller in der Union ganz unterschiedlich ausgelegt. Der chinesische Hersteller behauptete gegen Ende der Untersuchung, dass sich der fragliche Warentyp von einem mobilen Kontrollsystem deutlich unterscheide, während der Wirtschaftszweig der Union anderer Auffassung war. Folglich hat sich der Wirtschaftszweig der Union an dieser Ausschreibung in der festen Überzeugung beteiligt, dass er einen spezifischen Warentyp anbieten sollte. Wichtiger ist jedoch, dass für seine Beteiligung Kosten anfielen (Übersetzungen, Vertreter, Ausschreibungsgebühren usw.). Daher lässt die Tatsache, dass die endgültige Schlussfolgerung der Ausschreibung darin bestand, dass der Wirtschaftszweig der Union kein Angebot zu denselben Bedingungen vorlegte, nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die betreffenden Einfuhren nicht zur Schädigung beigetragen haben.
(67)
Was die übrigen Geschäftsvorgänge anbelangt, so bezieht sich der chinesische Hersteller auf einen Vorgang, der nicht in den UZ fällt (siehe Randnummer (42)) und bei dem es sich um die Erfüllung eines vor dem UZ abgeschlossenen Vertrags handelt.Er bezog sich auch auf einen Geschäftsvorgang, bei dem der Wirtschaftszweig der Union sich nicht an der Ausschreibung beteiligte. Zum erstgenannten Geschäftsvorgang wurde keine Feststellung zur Schädigung getroffen. Für den letztgenannten Vorgang gelten die Schlussfolgerungen unter Randnummer (59).
2.
Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union
(68)
Im elften Monat der Untersuchung machte ein rumänisches Unternehmen geltend, es habe als EU-Hersteller im UZ bestimmte Frachtkontrollsysteme hergestellt. Die Kommission holte Informationen über den tatsächlichen Status dieses Unternehmens ein und prüfte sie. Den Informationen zufolge, die sowohl von dem betroffenen Unternehmen als auch von anderen Akteuren auf diesem Markt, einschließlich des chinesischen Herstellers, vorgelegt wurden, steht die Beteiligung dieses Unternehmens an der Herstellung der gleichartigen Ware in engem Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit eines fest etablierten Herstellers von Frachtkontrollsystemen in der Union. Im Rahmen der laufenden Untersuchung wurde daher der einzige Verkauf durch das rumänische Unternehmen im UZ als Verkauf durch den Unionshersteller von Frachtkontrollsystemen betrachtet, mit dem das Unternehmen zusammenarbeitete.
(69)
Zu makroökonomischen Indikatoren wie Verbrauch, Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Löhne sowie Ausfuhrverkäufe ist anzumerken, dass sie in Bezug auf alle Unionshersteller analysiert wurden.
(70)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (52) bis (56) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Verbrauch in der Union
(71)
Die chinesische Hersteller beanstandete, die in der vorläufigen Verordnung angegebene Höhe des Unionsverbrauchs sei nicht korrekt. In diesem Zusammenhang nahm die Kommission Kontakt mit interessierten Parteien, insbesondere Verwendern, auf, um weitere Angaben zum EU-Verbrauch im Bezugszeitraum einzuholen. Auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten zusätzlichen Angaben wird davon ausgegangen, dass sich der EU-Verbrauch wie folgt entwickelte:
(72)
Der Verbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in der EU stieg im Bezugszeitraum um 11 %.
(73)
Der chinesische Hersteller machte geltend, statt indexierter Angaben sollten vielmehr die tatsächlichen Verbrauchsdaten bekanntgegeben werden; wie bereits unter Randnummer (54) der vorläufigen Verordnung klargestellt, ist an der Herstellung von Frachtkontrollsystemen in der EU nur eine sehr begrenzte Zahl von Parteien beteiligt; durch die Bekanntgabe der tatsächlichen Verbrauchsdaten würden auch die tatsächlichen Verkäufe der Parteien offengelegt, die jedoch als naturgemäß vertraulich angesehen werden.
(74)
Darüber hinaus wurde vorgebracht, beim Verbrauch sollten alle Einheiten der auf dem EU-Markt verkauften betroffenen Ware berücksichtigt werden. Dazu ist anzumerken, dass bei den Daten zum Unionsverbrauch alle von allen Parteien (soweit sie der Kommission bekannt sind) getätigten Verkäufe der untersuchten Ware (unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Ausschreibung getätigt wurden) berücksichtigt sind. Die Daten wurden mit Daten aus den verschiedenen verfügbaren Quellen abgeglichen und überprüft. Allerdings umfassen die Verbrauchsdaten nur die tatsächlichen Verkäufe, die wenigen der Kommission gemeldeten Geschäftsvorgänge, bei denen es sich entweder um Leasing oder um eine Schenkung handelte, sind dabei nicht berücksichtigt. Wären diese Geschäftsvorgänge miteinbezogen worden, wäre der chinesische Marktanteil noch höher ausgefallen.
(75)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (57) und (58) der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern (71) bis (74) beschriebenen Änderungen bestätigt.
4.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
a)
Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware
(76)
Wie unter den Randnummer (57) und (58) erläutert, wurden Mengen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware überprüft. Die Umrechnung der Daten auf Jahresbasis und die Aktualisierung der Mengen bestätigten die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die Einfuhren und ihr Marktanteil ab 2004 deutlich anstiegen. Die chinesische Partei beanstandete die zur Indexierung dieser Daten angewandte Methode. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die tatsächlich verwendeten Daten, wenn auch in indexierter Form, sowohl bei der vorläufigen als auch bei der endgültigen Untersuchung einen deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus dem betroffenen Land ergaben.
(77)
Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware nahm im Bezugszeitraum um über 150 % zu.
(78)
Wie unter Randnummer (60) der vorläufigen Verordnung erläutert, wies der durchschnittliche Ausfuhrpreis der einzelnen eingeführten Typen von Frachtkontrollsystemen enorme Schwankungen auf, so dass daraus keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen gezogen werden konnten.
(79)
Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg im Bezugszeitraum um mehr als das Doppelte.
(80)
Der chinesische Hersteller brachte vor, die nach dem UZ verkauften Mengen (im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen er im UZ den Zuschlag erhielt und die entsprechenden Verträge erst nach dem UZ unterzeichnet wurden) sollten ebenfalls geprüft werden. Nach den Bestimmungen der Grundverordnung werden nach dem UZ getätigte Verkäufe nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt. Der chinesische Hersteller machte jedoch keine außergewöhnlichen Umstände geltend. Darüber hinaus hätten aus Gründen der Vergleichbarkeit auch die Verkäufe in der Zeit vor dem UZ berücksichtigt werden müssen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. Angesichts des oben dargestellten Anstiegs der Menge und des Marktanteils der Einfuhren hatte diese Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf die in diesem Fall untersuchten Faktoren.
b)
Preisunterbietung
(81)
Der chinesische Hersteller beanstandete die bei der vorläufigen Untersuchung angewandte Methode zur Berechnung der Preisunterbietung. Seiner Auffassung nach dürften seine aktuellen Verkaufspreise nicht mit den Preisen der Ausschreibungsangebote des Wirtschaftszweigs der Union verglichen werden. Dazu ist anzumerken, dass dies als die am besten geeignete Methode angesehen wurde, da ein fairer Vergleich für eine Ware gezogen werden muss, die naturgemäß sehr komplex ist und im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen verkauft wird. Von den interessierten Parteien wurden keine anderen praktikablen Methoden vorgeschlagen.
(82)
Obschon die oben beschriebene Methode unverändert blieb, wurden geringfügige Berichtigungen an der Berechnung vorgenommen, die zu einer Verringerung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union führten; diese wurden den interessierten Parteien bekanntgegeben.
(83)
Der überarbeitete Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die zwischen 15 % und 20 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Der chinesische Hersteller gab in seiner Stellungnahme die höhere Qualität der von ihm angebotenen Produktspezifikation als einen der Gründe dafür an, dass es ihm gelang, Verträge abzuschließen. Dies wäre Anlass für eine Berichtigung der Preisunterbietung (und Zielpreisunterbietung) und für die Berechnung höherer Schadensspannen gewesen. Da jedoch nicht nachgewiesen wurde, dass eine Berichtigung angezeigt wäre, und da auch keine Angaben zu ihrer Quantifizierung vorgelegt wurden, wurde keine Berichtigung vorgenommen.
(84)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die übrigen Informationen unter den Randnummern (59) bis (62) der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern (76) bis (83) dieser Verordnung beschriebenen Änderungen bestätigt.
5.
Lage des Wirtschaftszweigs der Union

Vorbemerkungen

(85)
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Daten zu den Schadensindikatoren in der endgültigen Verordnung in anderer Weise dargestellt werden, um, wie unter den Randnummern (57) und (69) ausgeführt, zwei Sachverhalten Rechnung zu tragen, nämlich zum einen dem Antrag des chinesischen Herstellers, die Daten für den 18 Monate umfassenden UZ auf Jahresbasis umzurechnen, und zum anderen der Tatsache, dass in der Analyse der makroökonomischen Indikatoren Daten verwendet wurden, die aus Angaben des zweiten Unionsherstellers abgeleitet wurden.

Schadensindikatoren

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Index: 2004 = 100

Quelle: Fragebogenantworten

2004 2005 2006 2007 UZ
Produktion 100 75 94 173 151
Kapazität 100 83 90 185 200
Kapazitätsauslastung 100 90 104 94 76
(86)
Im Bezugszeitraum erhöhte sich das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um 51 %. Diese positive Tendenz geht hauptsächlich auf die guten Ausfuhrverkäufe der gleichartigen Ware zurück. Aus demselben Grund verdoppelte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Produktionskapazität. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 24 % zurück.
(87)
Da sich die vorstehenden Zahlen auf die Produktion beziehen, die zu einem erheblichen Teil auf Märkten außerhalb der EU verkauft wird, wird davon ausgegangen, dass diese Indikatoren hier nicht von Bedeutung sind.

Lagerbestände

Index: 2004 = 100

Quelle: Fragebogenantworten

2004 2005 2006 2007 UZ
Lagerbestände 100 164 155 127 136
(88)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union verzeichneten während des gesamten Bezugszeitraums eine durch Schwankungen gekennzeichnete Aufwärtsentwicklung. Diesem Indikator wurde indessen keine Bedeutung beigemessen, da dieser Wirtschaftszweig nach Auftrag produziert, stets nur sehr geringe Lagerbestände hält und ein erheblicher Teil dieser Bestände für den Ausfuhrmarkt bestimmt war.

Verkaufsmenge, Verkaufspreis und Marktanteil

Index: 2004 = 100

Quelle: Fragebogenantworten und nachgereichte Unterlagen

2004 2005 2006 2007 UZ
Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union 100 67 93 100 76
Marktanteil 65-75 % 70-80 % 55-65 % 60-70 % 45-55 %
Index Marktanteil 100 108 82 91 68
(89)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum rückläufig und lagen im UZ um nahezu 25 % unter ihrem ursprünglichen Volumen. Der Wirtschaftszweig der Union verlor zwischen 2004 und dem Ende des UZ rund 20 Prozentpunkte seines Marktanteils.
(90)
Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen unter Randnummer (69) der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
(91)
Der chinesische Hersteller bat erneut um Informationen darüber, bei welchen öffentlichen Ausschreibungen der Antragsteller den Zuschlag erhalten hatte und in welchem Umfang bestimmte Ausschreibungsverfahren im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigt wurden. Die Weitergabe derart detaillierter Informationen erschien indessen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht angezeigt. Ferner ersuchte dieser Hersteller um eine erneute Bestätigung, dass das Unterzeichnungsdatum von Kaufverträgen aufgrund von Ausschreibungsverfahren als ausschlaggebender Faktor bei der Berechnung des Unionsverbrauchs herangezogen wurde. Die Institutionen bestätigen diesbezüglich, dass die unter Randnummer (57) der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode für alle Parteien angewandt wurde. Die gleiche Partei bat außerdem darum, klarzustellen, dass sich die Daten des Antragstellers auf seine beiden Produktionsstätten bezogen. Es wird bestätigt, wie unter Randnummer (7) Buchstabe a der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die vom Antragsteller gemeldeten Daten aus seinen beiden Produktionsstätten stammten.

Rentabilität

Index: 2004 = 100

Quelle: Fragebogenantworten

2004 2005 2006 2007 UZ
Gewinn vor Steuern 100 85 90 7 –50
(92)
Während des Bezugszeitraums geriet der Wirtschaftszweig der Union in die Verlustzone. Besonders schlecht war seine Lage im UZ.

Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Index: 2004 = 100

Quelle: Fragebogenantworten

2004 2005 2006 2007 UZ
Investitionen 100 164 100 354 105
Kapitalrendite (RoI) 110-120 % 85-95 % 210-220 % 215-225 % 60-70 %
Cashflow 100 124 257 186 –71
(93)
Die Investitionen verharrten im Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau. Ein großer Teil der Investitionen galt der Erhaltung der Betriebsstätten des Wirtschaftszweigs der Union. Die höheren Investitionen im Jahr 2007 betreffen ein neues Patent zur Leistungsverbesserung der betroffenen Ware. Es wird daran erinnert, dass es sich um einen know-how-intensiven und nicht um einen investitionsintensiven Geschäftszweig handelt.
(94)
Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Verhältnis der Nettogewinne des Wirtschaftszweigs der Union zum Nettobuchwert seiner Investitionen, verzeichnete im Bezugszeitraum einen Rückgang; sie stellt jedoch keinen geeigneten Schadensindikator dar, da sie hauptsächlich Kapital erfasst, das bereits abgeschrieben ist.
(95)
Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im Bezugszeitraum drastisch.
(96)
Da die Produktion von Frachtkontrollsystemen nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Antragstellers ausmachte, wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten in diesem Fall nicht als wichtiger Indikator gewertet.

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Index: 2004 = 100

Quelle: Fragebogenantworten

2004 2005 2006 2007 UZ
Beschäftigung 100 110 129 160 167
Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten 100 98 102 106 106
Produktivität je Beschäftigten 100 68 73 109 135
(97)
Die Beschäftigung, die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten und die Produktivität je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum an. Diesen Indikatoren wird hier jedoch keine Bedeutung beigemessen, da ein Großteil der Beschäftigung auf die Produktion von bestimmten Frachtkontrollsystemen entfällt, die auf dem Ausfuhrmarkt verkauft werden.

Höhe des Dumpings

(98)
Die Feststellungen unter Randnummer (76) der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

Sonstige Stellungnahmen

(99)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die übrigen Informationen unter den Randnummern (64) bis (76) der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern (85) bis (98) dieser Verordnung beschriebenen Änderungen bestätigt.
6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(100)
Die Feststellungen der vorläufigen Verordnung hinsichtlich der unterschiedlich starken Bedeutung der Schadensindikatoren in diesem besonderen Verfahren behalten ihre Gültigkeit. Als wichtigste Schadensindikatoren werden Rentabilität, Marktanteil und Preisunterbietung angesehen, da sich an ihnen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, was seine Tätigkeit auf dem EU-Markt anbelangt, unmittelbar ablesen lässt. Die Gründe, warum einige andere Indikatoren weniger relevant sind, wurden vorstehend dargelegt.
(101)
Was die Rentabilität betrifft, so geriet der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum in die Verlustzone, und der Marktanteil der Unionshersteller schrumpfte um 24 %. Darüber hinaus unterbot der chinesische Hersteller den Antragsteller in einer Größenordnung von 15 bis 20 %.
(102)
Der chinesische Marktanteil der betroffenen Ware weitete sich in der Union im Bezugszeitraum um 140 % aus, während der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum einen beträchtlichen Rückgang seiner Verkaufsmengen (– 24 %) und seines Marktanteils (20 Prozentpunkte) verzeichnete.
(103)
Wie in den Vorbemerkungen zu dieser Schadensanalyse erläutert, wurden die Daten anders dargestellt als in der vorläufigen Verordnung. Ob die Daten auf Jahresbasis umgerechnet angegeben werden oder nicht, ändert natürlich nichts am Inhalt der Daten, lediglich die Darstellung ist eine andere. Allerdings sind in den vorstehend angegebenen Schadensdaten (im Hinblick auf die Makroindikatoren) auch Daten des zweiten Unionsherstellers enthalten. Daher wird der Schluss gezogen, dass die vorstehend aufgeführten überarbeiteten Daten die vorläufigen Schlussfolgerungen zur Schädigung bestätigen, d. h. dass während des Bezugszeitraums eine Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung vorlag.
(104)
Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die unter Randnummer (85) beschriebene geänderte Darstellung nichts an den in der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ändert. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (77) bis (80) der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern (100) bis (103) dieser Verordnung beschriebenen Änderungen bestätigt.
6.
SCHADENSURSACHE
(105)
Stellungnahmen zu den Feststellungen zur Schadensursache gingen lediglich von dem chinesischen Hersteller ein.
(106)
Es wird daran erinnert, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren aus den unter Randnummer (85) erläuterten Gründen auf Jahresbasis umgerechnet wurden.
1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(107)
Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um 140 %, gleichzeitig ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 32 % zurück. Diese für den Wirtschaftszweig der Union negativen Entwicklungen vollzogen sich vor dem Hintergrund eines Anstiegs des EU-Verbrauchs um 11 % zwischen 2004 und dem UZ (auf Jahresbasis umgerechneter Wert).
2.
Auswirkungen anderer Faktoren

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

Index: 2004 = 100

Quelle: Fragebogenantworten

2004 2005 2006 2007 UZ
Ausfuhrverkäufe aus der Unionsproduktion 100 93 123 245 233
Ausfuhrpreis 100 107 60 63 70
(108)
Das Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum. Ausfuhren machten im UZ den überwiegenden Teil (zwischen 85 und 95 %) des Gesamtvolumens der Unionsproduktion aus.

Einfuhren aus Drittländern

(109)
Der chinesische Hersteller wandte ein, die Kommission habe die Einfuhren aus den USA nicht analysiert, und im UZ seien von US-Unternehmen mehr Frachtkontrollsysteme in die EU verkauft worden als von der VR China; dieser Einwand wurde indessen nicht durch Tatsachen und konkrete, überprüfbare Belege untermauert.
(110)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bemühte sich die Kommission aktiv darum, mehr Informationen über die US-Einfuhren zu erhalten, sie bestätigte letztlich jedoch die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung ermittelten Zahlen für die Einfuhrmengen aus den USA.

Der Wirtschaftszweig der Union bot nicht bei allen Ausschreibungen im UZ mit

(111)
Der chinesische Hersteller beanstandete die Folgen der Nichtbeteiligung des Wirtschaftszweigs der Union an einigen Ausschreibungsverfahren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Untersuchung durchaus der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass nicht alle Parteien (der Wirtschaftszweig der Union, der chinesische Hersteller, andere Hersteller bestimmter Frachtkontrollsysteme) bei jedem einzelnen Ausschreibungsverfahren Angebote einreichten. Es wurde kein zwingender Hinweis darauf gefunden, dass die eindeutig festgestellte Schädigung im Bezugszeitraum auf die Nichtbeteiligung des Wirtschaftszweigs der Union an Ausschreibungen zurückging, die nach seiner Einschätzung keine angemessenen Geschäftsmöglichkeiten boten. Dass eine angemessene Geschäftsmöglichkeit ein entscheidender Faktor für die Beteiligung an einer Ausschreibung ist, wird durch die Tatsache bestätigt, dass eine solche Beteiligung mit Kosten verbunden ist (Übersetzungen, Vertreter, unter Umständen Ausschreibungsgebühren usw.), und die Unternehmen reichen keine Angebote ein, wenn sie nicht sicher sind, eine Erfolgsaussicht zu haben.

Einfluss preisfremder Faktoren auf die betroffene Ware

(112)
Der chinesische Hersteller machte mit Nachdruck geltend, die schädigenden Auswirkungen preisfremder Faktoren, etwa anderer technischer Faktoren, sollten im Rahmen der Untersuchung der Schadensursache eingehender analysiert werden.
(113)
Tatsächlich wäre es dem Wirtschaftszweig der Union technisch möglich gewesen, dieselben Spezifikationen zu erfüllen wie die chinesische Ware. In diesem Fall hätte der Wirtschaftszweig der Union die Ware jedoch zu einem höheren Preis anbieten müssen. Dies verdeutlicht das Ausmaß des Dumpings durch den chinesischen Hersteller. Das Dumping ist zum Teil dadurch bedingt, dass der chinesische Hersteller einfach eine Ware anbietet, die mehr Merkmale aufweist. Da die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(6) nur zwei Zuschlagskriterien zulässt, nämlich das des „niedrigsten Preises” und das des „wirtschaftlich günstigsten Angebots” , musste der Zuschlag sozusagen automatisch dem dumpenden chinesischen Hersteller erteilt werden. Die Angebote des chinesischen Herstellers wären nicht länger wirtschaftlich günstig gewesen, wenn sie nicht gedumpt gewesen wären, d. h. wenn sie zumindest zu höheren Preisen erfolgt wären, um den zusätzlichen Merkmalen Rechnung zu tragen.
(114)
Schließlich sollte darauf hingewiesen werden, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge der Antragsteller alle technischen Spezifikationen derjenigen Ausschreibungsverfahren erfüllte, bei denen sowohl der Antragsteller als auch der chinesische Hersteller unter denselben Bedingungen ein Angebot einreichten.

Angeblich höhere Preise als der Antragsteller

(115)
Der chinesische Hersteller brachte ferner vor, in einigen Ausschreibungsverfahren hätte der chinesische Hersteller den Zuschlag erhalten, obwohl die Preise seines Angebots über denen des Antragstellers gelegen hätten. Daher sei davon auszugehen, dass die betreffenden Geschäftsvorgänge keine Schädigung verursachten.
(116)
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Untersuchung nur ein einziger Fall eines Ausschreibungsverfahrens festgestellt wurde, bei dem es auf den ersten Blick scheint, als habe der einzige kooperierende chinesische Hersteller den Zuschlag erhalten, obwohl er einen höheren Preis bot als der Antragsteller. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dies in Wirklichkeit nicht der Fall war, denn bei dem Angebot des chinesischen Unternehmens waren in ein und demselben Preis viele zusätzliche Merkmale enthalten. Wenn für all diese zusätzlichen Merkmale Berichtigungen vorgenommen werden müssten, würde der Ausfuhrpreis niedriger ausfallen und somit zu einer höheren Dumpingspanne führen. Keine anderen nachprüfbaren Informationen wurden vorgelegt, um das Vorbringen zu stützen, es habe andere Ausschreibungsverfahren gegeben, in denen der gebotene Preis des chinesischen Unternehmen höher gewesen sei als der des Antragstellers.

Lage im Hinblick auf den anderen Unionshersteller

(117)
Der chinesische Hersteller wandte ein, der andere Hersteller in der Union verfolge eine aggressive Preisstrategie, mit der er dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufüge, und dieser Hersteller werde durch die Einfuhren aus der VR China nicht geschädigt, da er seine aktive Mitarbeit eingestellt habe.
(118)
Zunächst einmal sei daran erinnert, dass der andere Unionshersteller Informationen zu diesem Verfahren vorgelegt hat und dass die Schadensanalyse für den gesamten Wirtschaftszweig der Union vorgenommen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des chinesischen Herstellers zu angeblich aggressiven Preisstrategien nicht durch Beweise belegt sind und die unter Randnummer (89) der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen der Untersuchung nicht entkräften können.
3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(119)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (81) bis (95) der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern (105) bis (118) dieser Verordnung beschriebenen Änderungen bestätigt.
(120)
Aus den oben dargelegten Gründen wird die vorläufige Feststellung, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, bestätigt.
7.
UNIONSINTERESSE
1.
Interesse der Verwender
(121)
Zwei Verwender, die bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchung Stellungnahmen übermittelt hatten, wiederholten ihre ursprünglichen Anmerkungen. Sie wiesen für den Fall der Einführung endgültiger Maßnahmen nachdrücklich auf ihre Bedenken sowohl hinsichtlich des Wettbewerbs als auch der technologischen Entwicklung hin. Beide Punkte wurden jedoch in der vorläufigen Verordnung bereits angesprochen, und es wurden keine neuen Daten vorgelegt, die bestätigen könnten, dass Wettbewerb und technologische Entwicklung zumindest kurz- bis mittelfristig durch die Einführung eines endgültigen Zolls Schaden nehmen würden.
2.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(122)
Die beiden vorstehenden Stellungnahmen änderten nichts an den vorläufigen Schlussfolgerungen. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (96) bis (113) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(123)
Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China nahm Stellung zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne. Hier wurden bei der endgültigen Sachaufklärung begründete Anpassungen vorgenommen.
(124)
Der chinesische Hersteller machte hinsichtlich der Schadensspanne einen ähnlichen Einwand geltend wie unter Randnummer (51). Dieses Vorbringen musste aus denselben Gründen wie unter Randnummer (51) dargelegt zurückgewiesen werden.
(125)
Der chinesische Hersteller ersuchte ferner um Klarstellungen hinsichtlich der Methode zur Festlegung der Gewinnspanne vor Steuern und fragte insbesondere an, auf welches Jahr diese Gewinnspanne bezogen sei. Hierzu ist anzumerken, dass die Festlegung der Gewinnspanne vor Steuern das Ergebnis einer Analyse von Daten war, die sich auf die Geschäftsjahre 2006 und 2007 bezogen.
(126)
Die Berechnungen zur endgültigen Dumpingspanne und zur endgültigen Schadensbeseitigungsschwelle ergaben, dass die Letztere unter der Ersteren lag. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (114) bis (117) der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern (123) bis (126) dieser Verordnung beschriebenen Änderungen bestätigt.
2.
Endgültige Maßnahmen
(127)
Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspanne festgesetzt werden. Diese wurde mit 34 % berechnet und ist damit erheblich niedriger als in der vorläufigen Untersuchung, bei der der Zollsatz in Höhe der ermittelten Dumpingspanne festgesetzt wurde.
(128)
Aus vorstehenden Gründen beträgt der endgültige Antidumpingzoll gegenüber der VR China 34 %.
(129)
Im Einklang mit Randnummer (120) der vorläufigen Verordnung und im Interesse einer sorgfältigen Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert, die Kommission vertraulich und regelmäßig über öffentliche Ausschreibungsverfahren in der EU, die zum Verkauf von Frachtkontrollsystemen führen, zu unterrichten.
9.
ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS
(130)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung festgesetzten endgültigen Antidumpingzolls endgültig zu vereinnahmen. Da der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, werden die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 60.

(4)

ABl. L 104 vom 23.4.1994, S. 5.

(5)

ABl. L 83 vom 13.4.1995, S. 8.

(6)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

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