Artikel 3 VO (EU) 2010/519

Programm der statistischen Daten

1. Das Programm der statistischen Daten, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2011 zu übermitteln sind, besteht aus den in Anhang I aufgeführten Hyperwürfeln.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln den speziellen Feldwert „entfällt” nur in folgenden Fällen:

(1)
ein Feld bezieht sich auf die Kategorie „entfällt” mindestens einer Untergliederung;
(2)
ein Feld beschreibt eine Beobachtung, die es in dem Mitgliedstaat nicht gibt.

3. Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar” .

4. Die Mitgliedstaaten können einen nicht vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar” nur dann ersetzen, wenn der Feldwert sich in einem sekundären Feld befindet.

5. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats veröffentlicht die Kommission (Eurostat) keinen unzuverlässigen Feldwert, der von diesem Mitgliedstaat übermittelt wurde.

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