Artikel 4 VO (EU) 2010/519

Metadaten über die Feldwerte

(1) Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Hyperwürfelfeld mit folgenden Markierungen:

a)
„vertraulich” ;
b)
„unzuverlässig” ;
c)
„nach der ersten Datenübermittlung revidiert” ;
d)
„siehe beigefügte Informationen” .

(2) Jedes Feld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar” ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich” gekennzeichnet.

(3) Jedes Feld, dessen numerischer Feldwert unzuverlässig ist, wird mit der Markierung „unzuverlässig” gekennzeichnet, ungeachtet ob der numerische Feldwert oder der spezielle Feldwert „nicht verfügbar” für dieses Feld übermittelt wird.

(4) Für jede Zelle, die mit mindestens einer der Markierungen „unzuverlässig” , „nach der ersten Datenübermittlung revidiert” oder „siehe beigefügte Informationen” versehen ist, wird eine Erläuterung beigefügt.

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