Artikel 2 VO (EU) 2010/557

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:”

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

2.
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.

3.
Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

Artikel 8a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

4.
Anhang II wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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