Artikel 2 VO (EU) 2010/557
Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:”
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 2.
- Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.
- 3.
- Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
Artikel 8a
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
- 4.
- Anhang II wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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