Artikel 10 VO (EU) 2010/578
(1) Für die Anwendung der Artikel 6 bis 9 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind.
(2) Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens der Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.
(3) Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mengen bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der Waren nicht ändern.
Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen.
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