Artikel 9 VO (EU) 2010/578

(1) Vorbehaltlich des Artikels 11 ist bei Verwendung eines der folgenden Erzeugnisse die Referenzmenge für jedes der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 45 festgelegt wird:

a)
ein nicht unter Anhang I des Vertrages fallendes Erzeugnis, das durch Verarbeitung eines in den Artikeln 7 oder 8 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisses gewonnen wird;
b)
ein Erzeugnis, das durch Mischen oder durch die Verarbeitung mehrerer in den Artikeln 7 oder 8 genannter Erzeugnisse, oder der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen wird.

Die Referenzmenge ist nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge des Erzeugnisses zu bestimmen.

Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die in Anhang VII genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen in Artikel 8 genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Referenzmenge jedoch bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, 3,4 kg Gerste je % Vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.