Artikel 14 VO (EU) 2010/578

(1) Der Erstattungssatz für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgeführt werden, wird von der Kommission per 100 kg des Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festgesetzt, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ein anderer Zeitplan für die Festlegung der Erstattung bestimmt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.