Artikel 15 VO (EU) 2010/578

(1) Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes durch die Kommission wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Unionsmarkt sowie die Weltmarktpreise;
b)
die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind;
c)
die Notwendigkeit, Industrien, die Unionserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
d)
die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltsausgaben und die Entwicklung der Marktpreise für Grunderzeugnisse in der Union und auf dem Weltmarkt,
e)
die Beachtung der in Anwendung von Artikel 218 des Vertrages geschlossenen Abkommen.

(2) Bei der Festsetzung der Erstattungssätze werden gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(3) Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, dürfen diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt werden.

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