Artikel 16 VO (EU) 2010/578
(1) Für Kartoffelstärke des KN-Codes 11081300 wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unter Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung in äquivalente Maismengen umgerechnet.
(2) Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 382460 gilt Folgendes: Macht der Wirtschaftsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 45 nicht die Angaben gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d oder legt der Wirtschaftsbeteiligte keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.
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