Artikel 26 VO (EU) 2010/578

(1) Die Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattungssätze gelten für sämtliche geltenden Erstattungssätze.

(2) Der Vorausfestsetzungsantrag kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung gestellt werden.

(3) Die Vorausfestsetzungsanträge sind gemäß Anhang VI Abschnitt II zu stellen, wobei das Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zu verwenden ist. Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.

(4) An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten als am folgenden Werktag vorgelegt.

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