Artikel 27 VO (EU) 2010/578

(1) Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung beantragen, die auf dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt wird. Der Antrag muss die in Anhang VI Abschnitt II Punkt 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.

Der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung wird auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet.

(2) Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können aufgrund von registrierten Bescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten, Teilbescheinigungen ausgestellt werden, die in der gesamten Union gelten.

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