Artikel 28 VO (EU) 2010/578

(1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 stellen. Dieser Antrag ist der für die Zahlung zuständigen Behörde zusammen mit den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung registriert wurden bzw. sofern es sich nicht um Ausfuhren handelt, für die keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden.

Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 betrachtet werden.

Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der für die Zahlung zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem bei dieser Behörde die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls sind auf dem spezifischen Antrag Angaben zur Ausfuhranmeldung, darunter die Referenznummer, zu machen.

(2) Die für die Zahlung zuständige Behörde setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen.

Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.

Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1. In den Feldern 28, 29 und 30, ist statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben.

Unterabsatz 3 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(3) Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert im Sinne von Artikel 24 Absatz 2, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.

(4) Die einbehaltene Sicherheit für den Betrag, auf den die abgeschriebene Erstattungsbescheinigung für getätigte Ausfuhren ausgestellt ist, kann gemäß Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden.

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