Artikel 29 VO (EU) 2010/578
(1) Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:
- a)
- am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind;
- b)
- am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind;
- c)
- am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind;
- d)
- am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind;
- e)
- am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind;
- f)
- am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.
(2) Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 genannten Schlusstermin entspricht.
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