Artikel 29 VO (EU) 2010/578

(1) Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:

a)
am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind;
b)
am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind;
c)
am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind;
d)
am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind;
e)
am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind;
f)
am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.

(2) Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 genannten Schlusstermin entspricht.

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