Artikel 35 VO (EU) 2010/578

(1) Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gelten Erstattungsbescheinigungen bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt.

Die in Artikel 36 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.

(3) Gemäß Artikel 26 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.

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