Artikel 50 VO (EU) 2010/578

(1) Für Warenausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines jeden Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden.

Für Warenausfuhren, die unter Vorlage einer für ein Haushaltsjahr ausgestellten Erstattungsbescheinigung durchgeführt werden, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Frage gestellt ist, können die für nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehenen Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die in Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannte Frist durch eine vor dem 20. September im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Verordnung vorübergehend auf drei Monate und 15 Tage verlängert werden.

(2) Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren gilt abweichend von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannte Betrag ungeachtet des Bestimmungslandes oder -gebiets, in das die Waren ausgeführt werden:

a)
bei Waren, die für den Verkauf an den Endverbraucher in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 2,5 kg oder in Behältern von höchstens 2 Litern Inhalt abgepackt sind und eine Etikettierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) tragen, auf der entweder der Einführer im Bestimmungsland angegeben ist oder deren Aufschrift entweder in einer Amtssprache des Bestimmungslandes oder in einer dort ohne weiteres verständlichen Sprache abgefasst ist;
b)
in Fällen, in denen ein bestimmter Ausführer mindestens 12 Mal in den zwei Jahren vor dem Datum des in Absatz 3 genannten Genehmigungsantrags Waren ausführt, die jeweils nicht mehr als 90 GHT eines einzelnen erstattungsfähigen Grunderzeugnisses enthalten, unter den gleichen achtstelligen KN-Code fallen und an denselben (dieselben) Empfänger gehen.

(3) In den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag den betreffenden Ausführer durch eine förmliche Genehmigung von der Vorlage der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung gilt, sofern sie nicht widerrufen wird, für höchstens zwei Jahre und kann erneuert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung nach eigenem Ermessen widerrufen und müssen sie vor allem sofort entziehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausführer den Auflagen der jeweiligen Genehmigung nicht nachkommt.

Die nach Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen sind als Risikofaktoren anzusehen und im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008(2) des Rates zu berücksichtigen.

Ausführer, die die Befreiung in Anspruch nehmen, müssen die Genehmigungsnummer auf dem Einheitspapier und auf dem spezifischen Zahlungsantrag gemäß Artikel 28 dieser Verordnung angeben.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe b den Ausführer von der Vorlage der Beförderungspapiere für sämtliche unter eine Genehmigung fallende Ausfuhren freistellen, sofern vom Ausführer verlangt wird, die Beförderungspapiere für mindestens 10 % solcher Ausfuhranmeldungen oder für wenigstens eine Anmeldung jährlich vorzulegen, je nachdem welche Zahl höher ist, wobei die Mitgliedstaaten die Auswahl anhand der Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission(3) treffen.

(5) Im Fall von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, deren Ausfuhranmeldung spätestens am 30. September 2007 angenommen wurde und für die der Ausführer keinen Nachweis nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 beibringen kann, gelten diese Waren als in ein Drittland eingeführt, sobald eine Kopie des Beförderungspapiers und entweder eines der in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 aufgeführten Dokumente oder ein von einem in der Union ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder ein entsprechender Zahlungsbeleg vorgelegt wird.

(6) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 tragen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von Absatz 5 des vorliegenden Artikels Rechnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(2)

ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.

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