Artikel 51 VO (EU) 2010/578

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag eines jeden Monats Folgendes mit:

a)
die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 zurückgegeben wurden;
b)
die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Vormonat die in Artikel 38 genannte Hauptpflicht nicht erfüllt wurde;
c)
die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 36 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen;
d)
die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

Die in Unterabsatz 1 unter Buchstabe b genannten Beträge sind nach dem jeweiligen Haushaltszeitraum der Erstattungsbescheinigung, auf den sie sich beziehen, aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für Erstattungsbescheinigungen abgeschrieben haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum ausgestellt wurden.

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