Artikel 6 VO (EU) 2010/578
Bezüglich der Waren wird, außer bei Hinweis auf Anhang III oder bei Anwendung des Artikels 47 Absatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse ( „Referenzmenge” ) gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 bestimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.