Artikel 7 VO (EU) 2010/578

Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei die in Anhang VII aufgeführten Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.