Artikel 17 VO (EU) 2010/583

Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen

(1) Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW während des im Balkendiagramm gemäß Artikel 15 genannten Zeitraums ein, ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen.

(2) Der Zeitraum vor der in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderung ist im Balkendiagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.

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