Artikel 27 VO (EU) 2010/583
Abschnitt „Praktische Informationen”
Erforderlichenfalls wird der Abschnitt „Praktische Informationen” des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger durch den Hinweis ergänzt, welche Klasse als repräsentativ ausgewählt wurde, wobei die im OGAW-Prospekt verwendete Bezeichnung dieser Klasse zu wählen ist.
Ferner ist in diesem Abschnitt anzugeben, wo die Anleger Informationen über die anderen OGAW-Klassen erhalten können, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat vertrieben werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.