Artikel 38 VO (EU) 2010/583
Bedingungen für die Vorlage des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder eines Prospekts auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website
(1) Für die Zwecke der Richtlinie 2009/65/EG sind für den Fall, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt den Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Bedingungen zu beachten:
- a)
- die Vorlage des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder des Prospekts auf einem solchen dauerhaften Datenträger ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, angemessen; und
- b)
- die Person, der das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt zur Verfügung zu stellen sind, wird vor die Wahl gestellt, ob sie diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger erhalten möchte, und sie entscheidet sich ausdrücklich für Letzteres.
(2) Für den Fall, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt den Anlegern auf einer Website zur Verfügung zu stellen und diese Unterlagen nicht persönlich an den Anleger adressiert sind, sind die folgenden Bedingungen zu beachten:
- a)
- die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;
- b)
- der Anleger muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;
- c)
- die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Anleger auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;
- d)
- die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;
- e)
- die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Anleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen betrachtet, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
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