Artikel 4 VO (EU) 2010/583
Titel und Inhalt des Dokuments
(1) Der Inhalt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger ist in der in den Ziffern 2 bis 13 erläuterten Reihenfolge darzustellen.
(2) Der Titel „Wesentliche Anlegerinformationen” hat klar oben auf der ersten Seite des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erscheinen.
(3) Dem Titel hat eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut zu folgen:
„Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.”
(4) Die Einordnung des OGAW, einschließlich der Anteilsklasse oder eines Teilfonds, ist an sichtbarer Stelle vorzunehmen. Im Falle eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse ist die Bezeichnung des OGAW nach der Bezeichnung des Teilfonds oder Anteilsklasse anzugeben. Existiert eine Kennziffer zur Identifizierung des OGAW, des Teilfonds oder der Anteilsklasse, so ist sie Bestandteil der OGAW-Identifizierung.
(5) Der Name der Verwaltungsgesellschaft ist anzugeben.
(6) Darüber hinaus kann in Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmäßigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, der Name dieser Gruppe angegeben werden. Eine Unternehmensmarke kann ebenfalls aufgenommen werden, sofern sie den Anleger nicht am Verständnis der wesentlichen Elemente der Anlage hindert oder den Vergleich der Anlageprodukte erschwert.
(7) Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel „Ziele und Anlagepolitik” muss die in Abschnitt 1 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.
(8) Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel „Risiko- und Ertragsprofil” muss die in Abschnitt 2 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.
(9) Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel „Kosten” muss die in Abschnitt 3 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.
(10) Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel „Wertentwicklung in der Vergangenheit” muss die in Abschnitt 4 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.
(11) Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel „Praktische Informationen” muss die in Abschnitt 5 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.
(12) Die Zulassung wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:
„Dieser Fonds ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert.”
Wenn der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die Rechte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/65/EG ausübt, kann eine zusätzliche Erklärung aufgenommen werden:
„[Name der Verwaltungsgesellschaft] ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert.”
(13) Die Information über die Veröffentlichung wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:
„Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand von [Datum der Veröffentlichung].”
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