Artikel 8 VO (EU) 2010/583
Erläuterung der potenziellen Risiken und Erträge, einschließlich der Verwendung eines Indikators
(1) Der Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil” des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält einen synthetischen Indikator, der wie folgt ergänzt wird:
- a)
- eine erläuternde Beschreibung des Indikators und seine Hauptbeschränkungen;
- b)
- eine erläuternde Beschreibung der Risiken, die für den OGAW wesentlich sind und die vom Indikator nicht angemessen erfasst werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte synthetische Indikator umfasst eine Reihe von Kategorien auf einer Punkteskala, wobei jeder OGAW einer dieser Kategorien zuzuordnen ist. Die Darstellung des synthetischen Indikators unterliegt den Anforderungen von Anhang I.
(3) Die Berechnung des in Absatz 1 genannten synthetischen Indikators sowie alle später eventuell erfolgenden Überarbeitungen werden angemessen dokumentiert.
Die Verwaltungsgesellschaften führen über diese Berechnungen mindestens fünf Jahre lang Buch. Bei strukturierten Fonds beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte erläuternde Beschreibung enthält Folgendes:
- a)
- eine Erklärung dahingehend, dass die zur Berechnung des synthetischen Indikators verwendeten historischen Daten nicht als verlässlicher Hinweis auf das künftige Risikoprofil des OGAW herangezogen werden können;
- b)
- eine Erklärung dahingehend, dass die ausgewiesene Risiko- und Ertragskategorie durchaus Veränderungen unterliegen und sich die Einstufung des OGAW in eine Kategorie im Laufe der Zeit verändern kann;
- c)
- eine Erklärung dahingehend, dass die niedrigste Kategorie nicht mit einer risikofreien Anlage gleich gesetzt werden kann;
- d)
- eine kurze Erläuterung der Gründe für die Einstufung des OGAW in eine bestimmte Kategorie;
- e)
- Einzelheiten zu Wesensart, Dauer und Tragweite einer/eines jeden vom OGAW gebotenen Kapitalgarantie bzw. Kapitalschutzes, einschließlich möglicher Auswirkungen der Rücknahme von Anteilen außerhalb des Garantie- oder Schutzzeitraums.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte erläuternde Beschreibung umfasst folgende Risikokategorien, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind:
- a)
- das Kreditrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Schuldtitel getätigt wurden;
- b)
- das Liquiditätsrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Finanzinstrumente getätigt wurden, die ihrer Wesensart zufolge hinreichend liquide sind, unter bestimmten Umständen aber ein relativ niedriges Liquiditätsniveau erreichen können, das sich gegebenenfalls auf das Liquiditätsrisikoniveau des gesamten OGAW auswirkt;
- c)
- das Ausfallrisiko, wenn ein Fonds durch die Garantie eines Dritten unterlegt ist oder aufgrund eines oder mehrerer Kontrakte mit einer Gegenpartei eine Anlageexponierung in wesentlicher Höhe aufläuft;
- d)
- operationelle Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten;
- e)
- Auswirkung der Finanztechniken im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/65/EG wie Derivatekontrakte auf das OGAW-Risikoprofil, wenn diese Techniken zum Eingehen, Erhöhen oder Vermindern der Exponierung in Bezug auf Basisvermögenswerte verwendet werden.
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