Präambel VO (EU) 2010/583

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 7 und Artikel 81 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2009/65/EG werden die Hauptgrundsätze festgelegt, die bei der Zusammenstellung und Übermittlung von wesentlichen Informationen für den Anleger zu befolgen sind. Dazu gehören Anforderungen an das Format und die Aufmachung der Informationen, die Zielsetzungen und Hauptbestandteile der offenzulegenden Informationen, die Frage, wer wem die Informationen zur Verfügung stellen sollte und die bei der Übermittlung zugrunde zu legenden Methoden. Einzelheiten zu Inhalt und Format sollen später im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen ausgearbeitet werden, die so klar abgesteckt sein sollten, dass sichergestellt wird, dass die Anleger die für die spezifischen Fondsstrukturen benötigten Informationen auch erhalten.
(2)
Die Form einer Verordnung ist insofern gerechtfertigt, als nur sie gewährleisten kann, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger in ihrem großen Umfang harmonisiert werden. Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger wird auch umso zweckmäßiger sein, wenn die daran gerichteten Anforderungen in allen Mitgliedstaaten identisch sind. Allen interessierten Kreisen sollte eine harmonisierte Regelung von Form und Inhalt der Informationsoffenlegung zugute kommen, so dass über die Anlagemöglichkeiten auf dem OGAW-Markt kohärent und auf vergleichbare Art und Weise informiert wird.
(3)
In einigen Fällen können die wesentlichen Informationen für den Anleger wirksamer übermittelt werden, wenn dem Anleger das entsprechende Dokument auf einer Website zur Verfügung gestellt oder einem anderen Dokument bei der Übergabe an einen potenziellen Anleger als Anlage beigefügt wird. In diesen Fällen, sollten die Umstände, unter denen das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger übermittelt wird, dessen Tragweite nicht beeinträchtigen oder vermuten lassen, dass es sich dabei um eine Werbung handelt oder dass die beigefügten Werbeunterlagen von gleicher, wenn nicht höherer Bedeutung für den Kleinanleger sind.
(4)
Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Informationen zutreffend und logisch aufgebaut sind und die Sprache Kleinanlegern angemessen ist. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung gewährleisten, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger das Interesse letzterer auch wecken kann und aufgrund seines Formats, seiner Aufmachung und der Qualität sowie der Wesensart der verwendeten Sprache Vergleiche zulässt. Diese Verordnung zielt zudem auf die Gewährleistung der Kohärenz des Formats des besagten Dokuments und insbesondere der Aufmachung identischer Rubriken ab.
(5)
Diese Verordnung legt den Inhalt der Informationen über die Anlageziele und die OGAW-Anlagepolitik fest, so dass die Anleger leicht erkennen können, ob ein Fonds ihren Interessen entspricht oder nicht. Deshalb sollte angegeben werden, ob Renditen in Form von Kapitalzuwachs, Zahlung von Erträgen oder einer Kombination beider Faktoren zu erwarten sind. Die Beschreibung der Anlagepolitik sollte dem Anleger verdeutlichen, welche allgemeinen Ziele der OGAW verfolgt und wie sie erreicht werden sollen. Was die Finanzinstrumente betrifft, in die investiert werden soll, so sind nur jene zu nennen, die sich auf die Wertentwicklung des OGAW wesentlich auswirken, nicht aber alle möglichen in Frage kommenden Instrumente.
(6)
In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Erläuterung des Risiko- und Ertragsprofils der Anlage im Einzelnen beschrieben. Dazu wird die Verwendung eines synthetischen Indikators zwingend festgelegt, so wie auch der Inhalt der erläuternden Beschreibung des Indikators selbst und der Risiken zu spezifizieren ist, die vom Indikator nicht erfasst werden, sich aber auf das Risiko- und Ertragsprofil des OGAW erheblich auswirken können. Bei der Anwendung der Vorschriften für den synthetischen Indikator sollte die für diesen Indikator von den im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden tätigen zuständigen Behörden entwickelte Berechnungsmethode berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft sollte auf Einzelfallbasis entscheiden, welche spezifischen Risiken offenzulegen sind, indem sie die jeweiligen Merkmale eines Fonds analysiert und berücksichtigt, dass das Dokument nicht zu viele Informationen enthalten sollte, die von Kleinanlegern nur schwer verstanden werden. Darüber hinaus sollte die erläuternde Beschreibung des Risiko- und Ertragsprofils im Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger knapp und präzise sein. Auch sollten Querverweise zum OGAW-Prospekt möglich sein, in dem die Risiken sehr detailliert dargelegt werden.
(7)
Sicherzustellen ist auch, dass die Erläuterung der Risiken im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit den internen Verfahren der Verwaltungsgesellschaft auf dem Gebiet des Risikomanagements kohärent ist, die gemäß der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Regelungen für die Geschäftstätigkeiten, Risikomanagement und Inhalt der Vereinbarung zwischen einer Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt wurden(2). Zur Gewährleistung dieser Kohärenz sollte die permanente Risikomanagementfunktion gegebenenfalls mit der Möglichkeit ausgestattet werden, den Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil” im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu prüfen und zu kommentieren.
(8)
Diese Verordnung spezifiziert das gemeinsame Format für die Darstellung und Erläuterung der Kosten, einschließlich einschlägiger Warnungen, so dass die Anleger angemessen über die von ihnen zu tragenden Kosten und deren Anteil am tatsächlich in den Fonds investierten Kapitalbetrag informiert sind. Bei der Anwendung dieser Vorschriften sollte die für die Kostenkalkulation von den im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden tätigen zuständigen Behörden entwickelte Berechnungsmethode berücksichtigt werden.
(9)
Die detaillierten Vorschriften zur Darstellung der Informationen über frühere Wertentwicklungen gründen sich auf die einschlägigen Anforderungen in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates(3). Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG durch die Aufnahme spezifischer Anforderungen für die Harmonisierung der Informationen, die zur Erleichterung von Vergleichen zwischen den verschiedenen Dokumenten mit wesentlichen Informationen für den Anlegererforderlich sind. So sieht die Verordnung insbesondere vor, dass nur die jährlichen Nettorenditen im Format eines Balkendiagramms präsentiert werden dürfen. Bestimmte Aspekte der Präsentation des Balkendiagramms sollten reguliert werden, einschließlich der begrenzten Umstände, unter denen gegebenenfalls auch simulierte Daten verwendet werden dürfen.
(10)
Auch wenn anzuerkennen ist, dass Querverweise auf bestimmte Informationen für den Anleger nützlich sein können, ist es von nicht minderer Bedeutung, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sämtliche Informationen enthält, die der Anleger für das Verständnis der grundlegenden Bestandteile eines OGAW benötigt. Wenn Querverweise auf andere Informationsquellen als den Prospekt und die regelmäßigen Berichte vorgenommen werden, sollte klargestellt werden, dass der Prospekt und die regelmäßigen Berichte die primären Quellen zusätzlicher Anlegerinformationen sind und die Querverweise sollten ihre Bedeutung nicht herunterspielen.
(11)
Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sollte so eingehend und oft geprüft und überarbeitet werden, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, dass es die Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG weiterhin einhält. Zur Demonstration einer guten Praxis sollten die Verwaltungsgesellschaften das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger überarbeiten, bevor sie eine Initiative ergreifen, die zu einer großen Zahl neuer Anleger führen könnte, die Anteile am Fonds erwerben.
(12)
Form oder Inhalt der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen gegebenenfalls an bestimmte Umstände angepasst werden. Folglich passt diese Verordnung die allgemeinen auf alle OGAW anwendbaren Vorschriften so an, dass sie der besonderen Situation spezifischer OGAW-Typen Rechnung tragen. Dazu zählen OGAW mit verschiedenen Teilfonds oder Anteilsklassen, OGAW mit Dachfonds-Strukturen, OGAW mit Master-Feeder-Strukturen und anderweitig strukturierte OGAW, wie z. B. mit geschütztem Kapital oder vergleichbare OGAW.
(13)
Was OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen betrifft, sollte es keine Verpflichtung zur Vorlage eines gesonderten Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger pro Anteilsklasse geben, sofern die Interessen der Anleger nicht gefährdet sind. Einzelheiten zweier oder mehrerer Anteilsklassen dürfen nur dann in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, wenn es dadurch nicht zu kompliziert oder lang wird. Alternativ dazu kann eine repräsentative Anteilsklasse ausgewählt werden, wenn eine hinreichende Parallelität zwischen den Klassen gegeben ist, so dass die Informationen über die repräsentative Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Bei der Bestimmung, ob die Verwendung einer repräsentativen Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend ist, sollten die Merkmale des OGAW, die Wesensart der Unterschiede zwischen den verschiedenen Klassen und das Angebotsspektrum für jeden Anleger bzw. jede Anlegergruppe analysiert werden.
(14)
Im Falle eines Dachfonds ist das richtige Gleichgewicht zwischen den Informationen über den OGAW, in den der Anleger investiert, und die zugrunde liegenden Fonds zu wahren. Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger über einen Dachfonds sollte folglich auf der Grundlage erstellt werden, dass der Anleger nicht über die einzelnen Merkmale jedes Basisfonds unterrichtet zu werden wünscht oder braucht, die sich bei einem aktiven Management des OGAW ohnehin regelmäßig verändern dürften. Allerdings sollten die Merkmale der Basisfonds transparent sein, damit das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger die Ziele, Anlagepolitik, Risikofaktoren und Kostenstruktur des Dachfonds effizient offenlegen kann.
(15)
Bei Master-Feeder-Strukturen sollte sich die Beschreibung des Risiko- und Ertragsprofils des Feeder-OGAW nicht wesentlich vom entsprechenden Abschnitt im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger über den Master-OGAW unterscheiden, so dass der Feeder-OGAW gegebenenfalls Informationen aus dem Master-Dokument kopieren kann. Allerdings sind diese Informationen durch einschlägige Erklärungen zu ergänzen und entsprechend anzupassen, wenn vom Feeder-Fonds gehaltene zusätzliche Vermögenswerte das Risikoprofil im Vergleich zum Master-Fonds verändern könnten. Dabei ist auf die diesen zusätzlichen Vermögenswerten inhärenten Risiken einzugehen, wie z. B. bei der Verwendung von Derivaten. Über die Gesamtkosten für die Anlage in den Feeder- und in den Masterfonds sind die Anleger in den Informationen über den Feeder-Fonds zu unterrichten.
(16)
Bei strukturierten OGAW wie kapitalgeschützten oder vergleichbaren OGAW sind anstelle von Informationen über Wertentwicklungen in der Vergangenheit prospektive Wertentwicklungsszenarien vorgeschrieben. Letztere umfassen die Berechnung der erwarteten Fondsrendite unter günstigen, negativen oder neutralen Annahmen über die Marktbedingungen. Diese Szenarien sollten so gewählt werden, dass sie das gesamte Spektrum möglicher Ergebnisse im Rahmen der Berechnungsformel abdecken.
(17)
Werden die wesentlichen Informationen für den Anleger und der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt, sind aus Anlegerschutzgründen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger die Informationen in einer ihren Bedürfnissen angepassten Form erhalten, so dass die Integrität der übermittelten Informationen gewahrt bleibt, Änderungen, die ihre Verständlichkeit und Effizienz beeinträchtigen, verhindert sowie Manipulationen oder Modifikationen durch nicht autorisierte Personen ausgeschaltet werden. Diese Verordnung enthält einen Verweis auf Vorschriften über dauerhafte Datenträger, die Gegenstand der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie(4) sind, um eine Gleichbehandlung der Anleger und gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Finanzsektoren zu gewährleisten.
(18)
Um den Verwaltungs- und den Investmentgesellschaften eine effiziente und wirksame Anpassung an die neuen Bestimmungen dieser Verordnung zu gestatten, sollte der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an den Umsetzungstermin für die Richtlinie 2009/65/EG angeglichen werden.
(19)
Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission(5) eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.
(20)
Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)

Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(5)

ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

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