Artikel 1 VO (EU) 2010/584

Form und Inhalt des Anzeigeschreibens

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellt das in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Anzeigeschreiben nach dem Muster in Anhang I dieser Verordnung.

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