Artikel 2 VO (EU) 2010/584

Form und Inhalt der OGAW-Bescheinigung

Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats erstellen die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung, dass der OGAW die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt, nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung.

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