Artikel 3 VO (EU) 2010/584

Benennung einer E-Mail-Adresse

(1) Für die Übermittlung der in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit dem in diesem Artikel dargelegten Anzeigeverfahren benennen die zuständigen Behörden eine E-Mail-Adresse.

(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die von ihnen benannte E-Mail-Adresse mit und stellen sicher, dass Letztere umgehend über jede Änderung dieser E-Mail-Adresse informiert werden.

(3) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats senden die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen ausschließlich an die zu diesem Zweck benannte E-Mail-Adresse der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will.

(4) Die zuständigen Behörden richten ein Verfahren ein, das gewährleistet, dass die von ihnen für den Empfang von Anzeigen benannte E-Mail-Adresse an jedem Arbeitstag auf Nachrichteneingang hin überprüft wird.

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