Artikel 4 VO (EU) 2010/584

Übermittlung der Anzeigedatei

(1) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, die vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen per E-Mail.

Jede in Anhang I genannte Anlage zum Anzeigeschreiben wird in der E-Mail aufgeführt und in einem gängigen Format bereitgestellt, das Anzeige und Ausdruck ermöglicht.

(2) Die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen gilt nur dann als nicht erfolgt, wenn

a)
eine der zu übermittelnden Unterlagen fehlt, unvollständig ist oder ein von Absatz 1 abweichendes Format hat;
b)
die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats nicht die E-Mail-Adresse verwenden, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vermarkten will, gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannt haben;
c)
die Übermittlung der vollständigen Unterlagen durch die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats wegen eines technischen Fehlers in ihrem elektronischen System fehlgeschlagen ist.

(3) Bevor die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats dem OGAW die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen bestätigen, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung stattgefunden hat.

(4) Wird den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt oder stellen diese fest, dass die Übermittlung der vollständigen Unterlagen nicht stattgefunden hat, leiten sie umgehend Maßnahmen zu deren Übermittlung ein.

(5) Die zuständigen Behörden können vereinbaren, das Kommunikationsmittel, über das die vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen übermittelt werden, durch ein moderneres elektronisches Kommunikationsverfahren als E-Mail zu ersetzen oder zusätzliche Verfahren zu schaffen, um die Sicherheit der übermittelten E-Mails zu erhöhen.

Bei allen alternativen Methoden oder verbesserten Verfahren wird sichergestellt, dass die in Kapitel XI der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anzeigefristen eingehalten und die Möglichkeiten des OGAW, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat auf den Markt zu bringen, nicht eingeschränkt werden.

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